Vergũtung der Tranfit· Gebühr.
Art. 14.
Die nach den Bestimmungen des Art. 13 ausgemittelten Transit-Gebüh-
ren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen und spätestens nach Ablauf
eines Jahres in einer abgerundeten Pauschal-Summe für die Dauer des glei-
chen Verhältnisses zu firiren.
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf
anderweite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-
Beträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen.
Vereins-Brief-Portotaren.
Art. 15.
Die gemeinschaftlichen Porto-Taxen für die internationale Vereins-
Korrespondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden
und für den einfachen Brief (vergl. Art. 16) betragen:
bei einer Entfernung
bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 Kr.
“v“ 2 20 2 “ 2 * 5 6 r-
über 20 - 3 9
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig
eine geringere Tare besteht, kann diese geringere Tare nach dem Einverständ-
nisse der dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.
Gewicht des einfachen Brieses, Gewichts= und Tar-Progression.
Art. 16.
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein
Loth wiegen. ’
bFür jedes Loth Mehrgewicht ist das Porto für einen einfachen Brief zu
erheben.
Beförderung mit der Briefpost.
Art. 17.
Briefschaften ohne Werthsangabe bis zu vier Loth ausschließlich unterlie-
gen durchweg der Behandlung als Brief-Postsendungen; schwerere dagegen als-
dann, wenn es von dem Ausgeber durch einen Beisatz auf der Adresse aus-
drücklich verlangt wird.