Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Vergũtung der Tranfit· Gebühr. 
Art. 14. 
Die nach den Bestimmungen des Art. 13 ausgemittelten Transit-Gebüh- 
ren sind zur Vergütung in Vormerkung zu nehmen und spätestens nach Ablauf 
eines Jahres in einer abgerundeten Pauschal-Summe für die Dauer des glei- 
chen Verhältnisses zu firiren. 
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf 
anderweite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal- 
Beträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen. 
Vereins-Brief-Portotaren. 
Art. 15. 
Die gemeinschaftlichen Porto-Taxen für die internationale Vereins- 
Korrespondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden 
und für den einfachen Brief (vergl. Art. 16) betragen: 
bei einer Entfernung 
bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 Kr. 
“v“ 2 20 2 “ 2 * 5 6 r- 
über 20 - 3 9 
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig 
eine geringere Tare besteht, kann diese geringere Tare nach dem Einverständ- 
nisse der dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. 
Gewicht des einfachen Brieses, Gewichts= und Tar-Progression. 
Art. 16. 
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein 
Loth wiegen. ’ 
bFür jedes Loth Mehrgewicht ist das Porto für einen einfachen Brief zu 
erheben. 
Beförderung mit der Briefpost. 
Art. 17. 
Briefschaften ohne Werthsangabe bis zu vier Loth ausschließlich unterlie- 
gen durchweg der Behandlung als Brief-Postsendungen; schwerere dagegen als- 
dann, wenn es von dem Ausgeber durch einen Beisatz auf der Adresse aus- 
drücklich verlangt wird.
	        
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