Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

125 
Frankirung. 
Art. 18. 
Für die Wechsel-Korrespondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll in der 
Regel die Vorausbezahlung des Portos Statt finden und die Erhebung sobald 
als thunlich durch Franko-Marken geschehen. 
Unfran kirte Briefe. 
Art. 19. 
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag 
von einem Groschen oder drei Kreuzern für das Loth zur Porto-Taxe erhalten. 
Für Briefe mit Franko-Marken von geringerem Betrage als das tarif- 
mäßige Porto ist nebst dem Ergänzungs-Porto der gleiche Zuschlag vom Empfän- 
ger einzuziehen. 
Kreuzbandsen dungen. 
Art. 20. 
Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und 
der Namensunterschrift nichts Geschriebenes entbalten, wird ohne Unterschied der 
Entfernung nur der gleichmäßige Satz von einem Kreuzer (vier Silber-Pfennige) 
für das Loth im Falle der Vorausbezahlung, sonst aber das gewöhnliche Brief- 
Porto erhoben. 
Waarenproben und Muster. 
Art. 21. 
Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt ausge- 
geben werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht 
ersichtlich ist, wird für je zwei Loth das einfache Briefporto nach der Entfer- 
nung erhoben. 
Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung 
kommen soll, nur ein ein facher Brief angehängt werden, welcher bei der Aus- 
Taxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist. 
Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von sech- 
zehen Loth ausschließlich als Brief-Postsendungen nach der vorstehenden Bestim- 
mung behandelt. " 
RekommandirteBriefe. 
Art. 22. 
Rekommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem 
Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Rekommandations- 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.