Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Steinbrüche, Raine und Steinhorste; 
Fahr= und Fuß-Wege; 
Viehtreiben, soweit dieselben nicht bloße Servituten sind. 
#. 13. 
h) Kartirungs, Maßstäbe. 
Die Special-Karten sind in der Regel in einer. Verjüngung auszuführen, 
bei welcher 
Ein Revisions-Decimal-Fuß für Hofraithen —= 1000 verjüngte Revisions- 
Deeimal-Fuß, 
Ein Revisions-Decimal-Fuß für andere Grundstücke —= 2000 verjüngte Re- 
visions-Decimal-Fuß 
angenommen wird. Bei großen zusammenhängenden Waldflächen soll es je- 
doch genügen, 
Einen Revisions-Decimal-Fuß — 4000 verjüngte Revisions-Deeimal-Fuß 
anzunehmen, wogegen bei sehr parcellirten Grundstücks-Particen die Auf- 
nahme nach dem Hofraithen-Maßstabe zu bewirken ist. 
Die General-Karten sind in der Regel in einer Verjüngung zu zeich- 
nen, bei welcher 
Ein Revisions-Deeimal-Fuß — 8000 verjüngte Revisions-Decimal-Fuß 
gesetzt wird. 
S#. 1. 
Besondere Vorschriften für die Kartenzeichnung. 
Die Messungen sind Flurweise auszuführen und die Kartirungen in der 
Regel dergestalt, daß die Special-Karte einer Flur aus einzelnen Blättern von 
der Größe des Royal-Velinpapiers besteht (so daß sie Grundstücks-Partieen von 
500 bis 600 Acker im 2000 theiligen Maßstabe umfassen können), während 
die General-Karte meist auf einem Blatte darzustellen ist; für die einzelnen 
Special-Kartenblätter sind wo möglich Wege, Bäche, Flüsse, Gräben, Raine, 
Hauptgewende und dergleichen natürliche Grenzen als Außengrenzen zu wählen. 
Die Zeichnung der Special-Karten soll in der Regel auf mit Leinwand oder 
einem anderen derartigen Stoffe untergezogenes Papier, diejenige der General- 
Karten auch auf gewöhnliches Zeichnenpapier, ausgeführt werden und zwar in 
der Regel in der Weise, daß die Nordseite der Flur oder des Flur-Abschnittes 
auf dem Kartenblatte oben gelegen ist.
	        
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