Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Zur Entscheidung im Rechtswege können die Fragen: 
a) ob und zu welchem der in den H.F. 1, 2 des Gesetzes vom 15. Mai 
1821 angegebenen Zwecke zu bauen sey, ob daher ein Wasser= oder ein 
Ufer-Bau oder beides zugleich vorliege? 
b) wie, zu welcher Zeit und mit welchen Kostenbeträgen der Bau auszu- 
führen sey? 
nie gelangen. 
Eine Klage auf Rückforderung von Beiträgen, welche auf dem Grumde 
einer im Verwaltungswege endgültig erfolgten Repartition bezahlt worden sind, 
findet nur gegen solche Personen Statt, welche dem Kläger in Bezug auf den 
fraglichen Bau als beitragspflichtige Betheiligte gegenüber stehen. Eine solche 
Klage verjährt aber innerhalb neunzig Tagen von Zeit der Eröffnung der end- 
gültigen Repartition an gerechnet. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Juni 1851. 
6 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Geset#, 
die Ertheilung eines Nachtrages zu dem 
Gesetze vom 15. Mai 1821 über die 
Verpflichtung zum Wasser= und Ufer-Bau 
betreffend.
	        
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