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Art. 31.
Drei Monate nach dem Rechnungsschlusse, also längstens den 1. April, ist
die Rechnung, nachdem sie vorher dem Ortspfarrer im Entwurf vorgelegen hat
und von demselben durchgesehen worden ist, reingeschrieben, geheftet, foliirt, in
Folio-Format dem Kirchgemeinde-Vorstande zu übergeben.
Dieser sieht sie durch und macht sie der Gemeinde nach Maßgabe der Be-
stimmungen der Kirchgemeinde-Ordnung (K. 18) bekannt.
Sodann ist dieselbe und zwar längstens bis zum 1. Mai der Kirchen-
Inspektion zu überreichen.
Art. 32.
Die Revision besorgen beide Glieder der Kirchen-Inspektion dergestalt, daß
der weltliche Inspektor die Rechnung kalkuliren, die Belege prüfen läßt und die
Erinnerungen entwirft. Dieser Entwurf wird dann dem Superintendenten mit-
getheilt, welcher seine etwaigen Bemerkungen beifügt.
Dann erfolgt die Zufertigung an den Rechnungsführer zur Beantwortung
der Erinnerungen binnen angemessener Frist.
Ist diese eingegangen, so wird ein Termin zur Abnahme der Rechnung
anberaumt, der Kirchgemeinde-Vorstand dazu vorgeladen, welcher nach seinem
Ermessen eines seiner Mitglieder zum Erscheinen im Rechnungsabnahme-Termine
beauftragt und es erfolgt nach weiteren mündlichen Erläuterungen des Rech-
nungsführers und nach Befinden des Kirchgemeinde-Vorstandes bezüglich des
Beauftragten desselben die Beschlußfassung über die Erinnerungen, nachher aber
der Rechnungsabschluß. Dabei werden die Ersatzposten vereinnahmt, die Rech-
nungsfehler berichtigt und die nöthigen Abänderungen vorgenommen.
Der Rechnungsführer hat sich Abschrift der Erinnerungen zu nehmen, von
seinen Beantwortungen das Konzept aufzubewahren und erhält Abschrift der
ertheilten Resolutionen, sowie eine Ausfertigung des Justifikations-Scheines, wel-
cher, von der Kirchen-Inspektion unterschrieben, ihm zur Quittung dient.
Art. 33.
Die Abnahme der Rechnung erfolgt alljährlich und zwar in der Regel
am Sitze der Kirchen-Inspektion (Amtsbezirk) längstens bis zum 1. August.
Wegen Abnahme der Kirchrechnungen an Ort und Stelle bewendet es vor
der Hand bei dem bisherigen Herkommen, wonach bei den bemittelteren Kirchen-
Aerarien alle drei Jahre, bei den unbemittelteren dagegen alle sechs Jahre die
Abnahme am Sitze der Pfarrei Statt findet.