Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

320 
Art. 31. 
Drei Monate nach dem Rechnungsschlusse, also längstens den 1. April, ist 
die Rechnung, nachdem sie vorher dem Ortspfarrer im Entwurf vorgelegen hat 
und von demselben durchgesehen worden ist, reingeschrieben, geheftet, foliirt, in 
Folio-Format dem Kirchgemeinde-Vorstande zu übergeben. 
Dieser sieht sie durch und macht sie der Gemeinde nach Maßgabe der Be- 
stimmungen der Kirchgemeinde-Ordnung (K. 18) bekannt. 
Sodann ist dieselbe und zwar längstens bis zum 1. Mai der Kirchen- 
Inspektion zu überreichen. 
Art. 32. 
Die Revision besorgen beide Glieder der Kirchen-Inspektion dergestalt, daß 
der weltliche Inspektor die Rechnung kalkuliren, die Belege prüfen läßt und die 
Erinnerungen entwirft. Dieser Entwurf wird dann dem Superintendenten mit- 
getheilt, welcher seine etwaigen Bemerkungen beifügt. 
Dann erfolgt die Zufertigung an den Rechnungsführer zur Beantwortung 
der Erinnerungen binnen angemessener Frist. 
Ist diese eingegangen, so wird ein Termin zur Abnahme der Rechnung 
anberaumt, der Kirchgemeinde-Vorstand dazu vorgeladen, welcher nach seinem 
Ermessen eines seiner Mitglieder zum Erscheinen im Rechnungsabnahme-Termine 
beauftragt und es erfolgt nach weiteren mündlichen Erläuterungen des Rech- 
nungsführers und nach Befinden des Kirchgemeinde-Vorstandes bezüglich des 
Beauftragten desselben die Beschlußfassung über die Erinnerungen, nachher aber 
der Rechnungsabschluß. Dabei werden die Ersatzposten vereinnahmt, die Rech- 
nungsfehler berichtigt und die nöthigen Abänderungen vorgenommen. 
Der Rechnungsführer hat sich Abschrift der Erinnerungen zu nehmen, von 
seinen Beantwortungen das Konzept aufzubewahren und erhält Abschrift der 
ertheilten Resolutionen, sowie eine Ausfertigung des Justifikations-Scheines, wel- 
cher, von der Kirchen-Inspektion unterschrieben, ihm zur Quittung dient. 
Art. 33. 
Die Abnahme der Rechnung erfolgt alljährlich und zwar in der Regel 
am Sitze der Kirchen-Inspektion (Amtsbezirk) längstens bis zum 1. August. 
Wegen Abnahme der Kirchrechnungen an Ort und Stelle bewendet es vor 
der Hand bei dem bisherigen Herkommen, wonach bei den bemittelteren Kirchen- 
Aerarien alle drei Jahre, bei den unbemittelteren dagegen alle sechs Jahre die 
Abnahme am Sitze der Pfarrei Statt findet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.