Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Er  ist  bei  Ausübung  des  Gewerbes  mitzuführen
und  dem  Verkäufer,  sowie,  auf  Verlangen  auch  den
Polizeibeam.en  und  den  Uberwachungsbeamten  der
Provinzialfleischstelle  vorzulegen.

4.
Für  die  Musweiskube  ist  eine  Gebühr  zu  ent
richten  und  zwar:
Von  Gewerbetreibenden  der  Gewerbesteuerklasse
  J
von  Gewerbetieibenden  der  Gewerbe-150

  .4.

steuerklasse  1  .  .  .  ..  .  .  ..  100  MJ,
von  Gewerbetreibenden  der  Gewerbesteuerklasse
  IIL.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  60  ,

von  Gewerbetreibenden  der  Gewerbesteuerkrasse

  VV  ...  30  A
und  bei  gewerbesteuerfreien  Betrieben  20  ..
.  §5«

Über  sämtliche  Geschäfte  des  Betriebes  ist  ord—

nungsmäßig  Buch  zu  führen  Die  Bücher  sind  auf
Verlangen  der  Provinzialfleischstelle  oder  deren  Uberwachungsbeamten
  vorzulegen.  Ferner  ist  bis  zum
10.  eines  jeden  Monats  bem  zuständigen  Landratsamt
  —  in  Stadtkreisen  dem  Magistrat  —  Anzeige
über  die  im  abgelaufenen  Monat  vorgenommenen
An=  und  Verkäuse  ven  Pferden  zur  Schlachtung  und
die  verkauften  Fleischmengen  Anzeige  zu  erstatter.
6  "“

Die  Verwendung  des  Fleisches  wird  durch  besondere
  Anordnung  der  Vrovinzialfleischstelle  geregelt
werden  -

-  7.

Wer  diesen  Vestim  Sligen  oder  den  auf  Grund
des  §  6  zu  erlassenden  Anodnungen  zuwiderhandelt.
wird  mit  Gefängmi'sstrafe  bis  zu  einem  Jahre  und
mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  oder  mir  einer
dieser  Strafen  bestraft.  Neben  der  Strafe  können  die
Gegenstände,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung
bezieh,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören
oder  nicht,  eingezogen  werden

Stettin,  den  14.  Oktober  1918.

Die  Provinzialfleischstelle
Michaelis,
Oberpräsident.
537)  Bekanntmachung.

Der  Landschaftsdepurierte  des  Kreises  Prritz,
Rittergutsbesitzer  von  Schroeder  auf  Jagow  ist
für  einen  weiteren  Zeitraum  von  6  Jahren  wiedergewählt
  worden

Stettin,  den  31.  Oktober  1918.

Der  Oberpräsident.
In  Vertretung:

 

538)  Bekanntmachung.

Im  Landschaftsdepartement  Stolp  ist  der  Rittergutsbesitzer,
  Rittmeister  Eberhard  von  Köller  auf
Ossecken  zum  zweiten  Landschaftsdeputierten  des
Lauenburg-Bütower  Kreises  gewählt  worden.  Der
bisherige  Deputierte  Landesökonomierat  Fließbach
  auf  Chottschewke  hat  das  Amt  wegen  seines
hohen  Alters  niedergelegt.

Siettin,  den  31.  Oktober  1918.

Der  Oberpräsident.
Michaelis.
O.  P.  I.  Nr.  12782.

539)  Bekanntmachung.

Im  Landschaftsdepartement  Stolp  i.  Pom.  ist
an  Stelle  des  zum  Landschaftedirektor  gewählten
Landschaftsrats  von  Bwehn  der  Deputierte  des
Rummelsburger  Kreises  Rittergutsbesitzer  von
Puttkamer  auf  Poberow  zum  Landschaftsrat
gewählt  worden.

Stettin,  den  28.  Oktober  1918.

Der  Oberpräsident.
In  Vertretung:
Bartels.
O.  P.  I.  Nr.  12668.

 

 

des  Köntglichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regierung.

540  Bekanntmachung.

Der  Herr  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  hat
im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Staatskommissar
für  das  Wohnungswesen  durch  Erlaß  vom  13.  Juli
d.  Is.  Nr.  IIlI  P.  3  B/R.  172  meinem  hochbautechnischen
  Beirat,  dem  Regierungs  und  Baurat
Hoschke,  die  Wahrnehmung  der  Befugnisse  als
Wohnungsaussichtsbeamter  für  die  Regierungsbezirke
der  Provinz  Pommern  übertragen.  Der  Mohnungsaufsichtsbeamte
  hat  die  mir  und  den  Herren  Regierungspräsidenten
  in  Stralsund  und  Köslin  zustehenden
  Aufsichtsbefugnisse  im  Auftrage  wahrzunehmen,
  und  sich  als  ständiger  Kommissar  des  Herrn
Staatskommissars  für  das  Wohnungswesen  der
Förderung  des  gesamten  Wohnungs=  und  Siedelungswesens
  in  der  Provinz  Pommern  zu  widmen.  Bei
Ausübung  seiner  Dienstobliegenheiten  stehen  ihm  die
Befugnisse  der  mit  der  örtlichen  Wohnungsaufsicht

 

betrauten  Personen  nach  Artikel  6  §  2  des  Wohnung

Stettin,  den  27.  Oktober  1918.

sgesetzes  vom  28.  März  1918  zu.

Der  Regierungs-Präsident.

-m  Bartels.  E  von  Schmeling.
O.  P.  I.  Nr.  12740.  Pr  A.  IV.  10072.  «
Die  Eirickungsgevübren  betragen  für  die  zweigespaltene  Zeile  oder  deren  Naum  25  Pfennig.  —  Belegdlätter  und  einzeine

Stüche  kosten  10  Pfennig  für  jeden  angefangenen  Bogen,  mindesteus  aber  20  Pfeunig  für  jedes  Stück  des  Amtsblartes-Schriftleitung:
  Amtsblattstelle  der  Königlichen  Niegierung.  Druck  von  F.  Hessenland.  G.  m.  d.  H.  in  Stettin.

#####i  der  „Ofentliche  Anzeiger“  und  „Senerbeilade

zum  Ößentlichen  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblatis“