204 Oberstrichterliche Entscheldungen.
beschränken wollte, die im betreffenden Falle auf Befriedigung
aus der hinterlegten Masse Anspruch erhebenden
Gläubiger auch dann lediglich nach der Zeitfolge der
von ihnen erwirkten Pfändung an einander zu reihen,
wenn er überzeugt wäre, daß einem der in Betracht
kommenden Pfändungsakte rechtliche Wirksamkeit nicht
zukomme, zumal, wenn, wie hier geschah, dieser Mangel
bereits in der Liquidation eines betheiligten Gläubigers
hervorgehoben und die daraus zu seinen Gunsten sich ergebende
Folge geltend gemacht worden war.
Es ergibt sich dieses mit Nothwendigkeit aus dem Zusammenhalt
der §§ 730 Abs. 3, 709 Abs. 3 mit § 809 Abs. 3
dann dem Zwecke seiner Geschäftsaufgabe, eine dem Gesetze
entsprechende Ausschüttung der Masse unter möglichster
Vermeidung von Weitwendigkeiten herbeizuführen, während
die in § 764 vorgesehene Klage nur das letzte Auskunftsmittel
für den einzelnen Gläubiger bildet, um zu
seinem Rechte zu gelangen, wenn der Vertheilungsrichter
es unbeachtet gelassen und sein Widerspruch nicht die
Anerkennung der Betheiligten gefunden haben sollte.
Einer weiteren ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift bedarf
es nicht. Urtheil vom 15. November 1892; Reg.-Nr. I.
104/92.
Zulässigkeit der Revision gegen ein bedingtes
Endurtheil nach dem in Mitte liegenden
Tode des Schwurpflichtigen. Die Revision
wird zunächst vom Revisionsbeklagten als unzulässig bezeichnet,
weil das angefochtene (einen richterlichen Eid
auflegende) Urtheil durch den Tod des Schwurpflichtigen
hinfällig geworden, demnach ein Endurtheil, welches mit
Revision angefochten werden könne (§ 507 CPO.), nicht
mehr vorhanden sei, weil vielmehr die Beklagten vorerst
die Abänderung des Urtheils der zweiten Instanz nach
§ 433 a. a.O. durch einen an diese Vorinstanz zu stellenden
Antrag hätte herbeiführen sollen. Diese Einwendung