Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

204  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

beschränken  wollte,  die  im  betreffenden  Falle  auf  Befriedigung
  aus  der  hinterlegten  Masse  Anspruch  erhebenden
  Gläubiger  auch  dann  lediglich  nach  der  Zeitfolge  der
von  ihnen  erwirkten  Pfändung  an  einander  zu  reihen,
wenn  er  überzeugt  wäre,  daß  einem  der  in  Betracht
kommenden  Pfändungsakte  rechtliche  Wirksamkeit  nicht
zukomme,  zumal,  wenn,  wie  hier  geschah,  dieser  Mangel
bereits  in  der  Liquidation  eines  betheiligten  Gläubigers
hervorgehoben  und  die  daraus  zu  seinen  Gunsten  sich  ergebende
  Folge  geltend  gemacht  worden  war.

Es  ergibt  sich  dieses  mit  Nothwendigkeit  aus  dem  Zusammenhalt
  der  §§  730  Abs.  3,  709  Abs.  3  mit  §  809  Abs.  3
dann  dem  Zwecke  seiner  Geschäftsaufgabe,  eine  dem  Gesetze
entsprechende  Ausschüttung  der  Masse  unter  möglichster
Vermeidung  von  Weitwendigkeiten  herbeizuführen,  während
  die  in  §  764  vorgesehene  Klage  nur  das  letzte  Auskunftsmittel
  für  den  einzelnen  Gläubiger  bildet,  um  zu
seinem  Rechte  zu  gelangen,  wenn  der  Vertheilungsrichter
es  unbeachtet  gelassen  und  sein  Widerspruch  nicht  die
Anerkennung  der  Betheiligten  gefunden  haben  sollte.
Einer  weiteren  ausdrücklichen  gesetzlichen  Vorschrift  bedarf
es  nicht.  Urtheil  vom  15.  November  1892;  Reg.-Nr.  I.
104/92.

Zulässigkeit  der  Revision  gegen  ein  bedingtes
  Endurtheil  nach  dem  in  Mitte  liegenden
  Tode  des  Schwurpflichtigen.  Die  Revision
wird  zunächst  vom  Revisionsbeklagten  als  unzulässig  bezeichnet,
  weil  das  angefochtene  (einen  richterlichen  Eid
auflegende)  Urtheil  durch  den  Tod  des  Schwurpflichtigen
hinfällig  geworden,  demnach  ein  Endurtheil,  welches  mit
Revision  angefochten  werden  könne  (§  507  CPO.),  nicht
mehr  vorhanden  sei,  weil  vielmehr  die  Beklagten  vorerst
die  Abänderung  des  Urtheils  der  zweiten  Instanz  nach
§  433  a.  a.O.  durch  einen  an  diese  Vorinstanz  zu  stellenden
  Antrag  hätte  herbeiführen  sollen.  Diese  Einwendung