Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

145 
Fehlerhafte Arbeiten sind von dem Geometer in der Regel unentgeldlich 
zu berichtigen, und hat derselbe nach Befinden die dadurch veranlaßten Unter- 
suchungs= und Revisions-Kosten zu bestreiten, während überdieß begangene 
Fahrlässigkeiten durch Verweis und im Wiederholungsfalle mit Entziehung der 
geometrischen Praxis geahndet werden. Letztere hat der Geometer unfehlbar zu 
gewärtigen, wenn er sich einer absichtlichen Pflichtverletzung schuldig macht. 
5# 
Grundrisse sind im 2000theiligen Maßstabe für Grundstücke und im 1000= 
theiligen für Hofraithen anzufertigen, wenn nicht besondere Verhältnisse eine 
Ausnahme hiervon nöthig machen. Bei größeren Waldflächen genügt es, den 
4000theiligen Maßstab anzuwenden, wogegen bei sehr parcellirten Grundstücks- 
Parthien die Aufnahme nach dem Hofraithen-Maßstabe zu bewirken ist. Gene- 
ral-Karten sind in der Regel nach dem 8000theiligen Maßstabe aufzutragen. 
Bei allen Veränderungen eines Grundstücks oder einer Hofraithe ist auf 
dem Risse der bisherige Bestand mit schwarzer, alles Neue mit rother Tinte 
zu zeichnen und jede Veränderung so deutlich und bestimmt nachzuweisen, daß 
es keiner Schwierigkeit unterliegt, vorhandene Flurkarten damit in genaue Ver- 
gleichung zu ziehen, bezüglich sie danach mit dem neuen Bestande in Ueberein- 
stimmung zu bringen, indem weiter auch alle Nummern (alte und neue Num- 
mer) und Besitzer daraus deutlich zu entnehmen seyn müssen. 
Bei Handhabung älterer Karten wird geeignete Vorsicht in Bezug auf 
den Maßstab empfohlen, damit nicht die durch Einlaufen des Papiers hervor- 
gegangenen Differenzen als Messungsfebler erachtet werden. 
#S5. 
Bei Privat-Messungen ist vor Allem auf die dem Geschäfte zum Grunde 
zu legenden Vermessungs-Materialien Rücksicht zu nehmen, indem in dieser 
Hinsicht im Hinblick auf die verschiedene Beweiskraft derselben zu unterscheiden sind: 
1) Flurkarten und Flurbücher, über welche das Ediktal-Verfahren nach dem 
Gesetze vom 12. März 1839 vollendet ist; 
2) Flurkarten und Flurbücher, über welche zwar das nach demselben Ge- 
setze vorgeschriebene Kataster-Publikations-Verfahren, nicht aber das 
Ediktal-Verfahren geschlossen ist; 
3) durch die Landesvermessung bezüglich Katastrirung hergestellte Flurkarten 
und Flurbücher, über welche auch das vorschriftsmäßige Kataster-Publi- 
kations-Verfahren noch nicht Statt gefunden hat;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.