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Artikel 22.
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abga-
ben ist Folgendes verabredet worden.
Sowohl bei den Eingangsabgaben, als auch bei den Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben wird der nach Abzug
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er-
folgten Steuervergütungen und Ermäßigungen
verbleibende Brutto-Ertrag der Vertheilung zu Grunde gelegt.
1) Bei den Eingangsabgaben bildet derjenige Theil des Brutto-Ertra-
ges, welcher dem Verhältnisse der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des
Königreiches Hannover und des Herzogthumes Oldenburg zur Gesammtbe-
völkerung des Vereines entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines ein-
fachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreiches Hannover und
des Herzogthumes Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen kon-
trahirenden Staaten an dem Brutto-Ertrage.
Der hiernach dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Olden-
burg über das Verhältniß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil am
Brutto-Ertrage der Eingangsabgaben soll jedoch, unter Hinzurechnung des
diesen Staaten an dem Brutto-Ertrage der Rübenzucker-Steuer zugestandenen
gleichen Zuschlages von drei Viertheilen, den Betrag von zwanzig Silbergro-
schen für jeden ihrer, dem Vereine angehörenden Einwohner in keinem Jahre
übersteigen.
Die gemeinschaftlichen Verwaltungskosten werden auf das Königreich Han-
nover und das Herzogthum Oldenburg einerseits und auf die übrigen kontrahi-
renden Staaten andererseits nach dem Verhältnisse ihrer, dem Vereine ange-
hörenden Bevölkerung vertheilt und es wird der von jeder dieser beiden Grup-
pen zu tragende Antheil von dem Antheile derselben am Brutto-Ertrage in
Abzug gebracht.
Der hieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am Net-
to-Ertrage der Eingangsabgaben wird zwischen den betheiligten Staaten nach
dem Verhältnisse ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt.
2) Der Brutto-Ertrag der Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben wird
a) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des
Königreiches Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen
und der Rhein-Provinz), im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thü-
ringischen Zoll= und Handels-Vereines und im Herzogthume Braun-