Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Artikel 22. 
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abga- 
ben ist Folgendes verabredet worden. 
Sowohl bei den Eingangsabgaben, als auch bei den Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben wird der nach Abzug 
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
b) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er- 
folgten Steuervergütungen und Ermäßigungen 
verbleibende Brutto-Ertrag der Vertheilung zu Grunde gelegt. 
1) Bei den Eingangsabgaben bildet derjenige Theil des Brutto-Ertra- 
ges, welcher dem Verhältnisse der dem Vereine angehörenden Bevölkerung des 
Königreiches Hannover und des Herzogthumes Oldenburg zur Gesammtbe- 
völkerung des Vereines entspricht, nachdem er um drei Viertheile seines ein- 
fachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreiches Hannover und 
des Herzogthumes Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen kon- 
trahirenden Staaten an dem Brutto-Ertrage. 
Der hiernach dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Olden- 
burg über das Verhältniß ihrer Bevölkerung hinaus zukommende Antheil am 
Brutto-Ertrage der Eingangsabgaben soll jedoch, unter Hinzurechnung des 
diesen Staaten an dem Brutto-Ertrage der Rübenzucker-Steuer zugestandenen 
gleichen Zuschlages von drei Viertheilen, den Betrag von zwanzig Silbergro- 
schen für jeden ihrer, dem Vereine angehörenden Einwohner in keinem Jahre 
übersteigen. 
Die gemeinschaftlichen Verwaltungskosten werden auf das Königreich Han- 
nover und das Herzogthum Oldenburg einerseits und auf die übrigen kontrahi- 
renden Staaten andererseits nach dem Verhältnisse ihrer, dem Vereine ange- 
hörenden Bevölkerung vertheilt und es wird der von jeder dieser beiden Grup- 
pen zu tragende Antheil von dem Antheile derselben am Brutto-Ertrage in 
Abzug gebracht. 
Der hieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am Net- 
to-Ertrage der Eingangsabgaben wird zwischen den betheiligten Staaten nach 
dem Verhältnisse ihrer, dem Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt. 
2) Der Brutto-Ertrag der Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben wird 
a) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des 
Königreiches Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen 
und der Rhein-Provinz), im Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thü- 
ringischen Zoll= und Handels-Vereines und im Herzogthume Braun-
	        
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