Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Vertrag 
zwischen 
Preußen und anderen Staaten des Deutschen Bundes einerseits 
und den 
Vereinigten Staaten von Nord-Amerika andererseits 
wegen 
der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der 
Justiz flüchtigen Verbrecher. 
Da es Behufs besserer Verwaltung der Rechtspflege und zur Verhütung 
von Verbrechen innerhalb des Gebietes und der Gerichtsbarkeit der kontrahiren- 
den Theile zweckmäßig befunden worden ist, daß Individuen, welche gewisse 
schwere Verbrechen begehen und vor der Justiz flüchtig geworden sind, unter 
Umständen gegenseitig ausgeliefert werden, auch daß die betreffenden Verbrechen 
namentlich aufgezählt werden; und da die Gesetze und Verfassung Preußens und 
der anderen Deutschen Staaten, welche diesen Vertrag kontrahiren, ihnen nicht 
gestatten, ihre eigenen Unterthanen einer auswärtigen Juriodiktion zu überlie- 
fern, also die Regierung der Vereinigten Staaten mit Rücksicht darauf, daß 
der Vertrag unter strenger Reciprocität geschlossen wird, gleicherweise von 
jeder Verpflichtung frei sein soll, Bürger der Vereinigten Staaten auszulie- 
fern: so haben einerseits Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für 
Sich, als im Namen Seiner Majestät des Königs von Sachsen, Seiner König- 
lichen Hoheit des Kurfürsten von Hessen, Seiner Könilichen Hoheit des Groß- 
herzogs von Hessen und bei Rhein, Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Mei- 
ningen, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg, Seiner Hoheit des 
Herzogs von Sachsen-Koburg-Gotha, Seiner Hoheit des Herzogs von Braun- 
schweig, Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt-Dessau, Seiner Hoheit des Her- 
zogs von Anhalt-Bernburg, Seiner Hoheit des Herzogs von Nassau, Seiner 
Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, Seiner Durchlaucht des 
Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, Ihrer Durchlaucht der Fürstin und 
Regentin von Waldeck, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Reuß älterer Li- 
nie, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Reuß jüngerer Linie, Seiner Durch- 
laucht des Fürsten zu Lippe, Seiner Durchlaucht des Landgrafen von Hessen- 
Homburg, so wie der freien Stadt Frankfurt, und andererseits die Vereinigten 
 
	        
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