Vertrag
zwischen
Preußen und anderen Staaten des Deutschen Bundes einerseits
und den
Vereinigten Staaten von Nord-Amerika andererseits
wegen
der in gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der
Justiz flüchtigen Verbrecher.
Da es Behufs besserer Verwaltung der Rechtspflege und zur Verhütung
von Verbrechen innerhalb des Gebietes und der Gerichtsbarkeit der kontrahiren-
den Theile zweckmäßig befunden worden ist, daß Individuen, welche gewisse
schwere Verbrechen begehen und vor der Justiz flüchtig geworden sind, unter
Umständen gegenseitig ausgeliefert werden, auch daß die betreffenden Verbrechen
namentlich aufgezählt werden; und da die Gesetze und Verfassung Preußens und
der anderen Deutschen Staaten, welche diesen Vertrag kontrahiren, ihnen nicht
gestatten, ihre eigenen Unterthanen einer auswärtigen Juriodiktion zu überlie-
fern, also die Regierung der Vereinigten Staaten mit Rücksicht darauf, daß
der Vertrag unter strenger Reciprocität geschlossen wird, gleicherweise von
jeder Verpflichtung frei sein soll, Bürger der Vereinigten Staaten auszulie-
fern: so haben einerseits Seine Majestät der König von Preußen, sowohl für
Sich, als im Namen Seiner Majestät des Königs von Sachsen, Seiner König-
lichen Hoheit des Kurfürsten von Hessen, Seiner Könilichen Hoheit des Groß-
herzogs von Hessen und bei Rhein, Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Mei-
ningen, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg, Seiner Hoheit des
Herzogs von Sachsen-Koburg-Gotha, Seiner Hoheit des Herzogs von Braun-
schweig, Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt-Dessau, Seiner Hoheit des Her-
zogs von Anhalt-Bernburg, Seiner Hoheit des Herzogs von Nassau, Seiner
Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, Seiner Durchlaucht des
Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, Ihrer Durchlaucht der Fürstin und
Regentin von Waldeck, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Reuß älterer Li-
nie, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Reuß jüngerer Linie, Seiner Durch-
laucht des Fürsten zu Lippe, Seiner Durchlaucht des Landgrafen von Hessen-
Homburg, so wie der freien Stadt Frankfurt, und andererseits die Vereinigten