$ 8. II. Die Behandlung der Kriegsschäden nach öffentlichem Recht. '65
ermöglichen läßt, keine Ueberlastung einzelner unter Bevorzugung
anderer stattfinde.
Dieses unzureichende und unannehmbare Ergebnis der-bürgerlichrechtlichen
Entwicklung ist durchaus natürlich. Die ganze Frage
des Kriegsschädenersatzes gehört, wie für das preußische Recht
Bd. IS. 269 dargelegt ist, Gen öffentlichen Recht an und ist daher
auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts in befriedigender Weise
überhaupt nicht zu lösen.*) Soweit es sich um Anforderungen des
eigenen Staates und um die durch diesen zugefügten Schäden handelt,
steht die Ausübung eines Staatshoheitsrechts, der Militärhoheit, in
e. Diese Rechte unterfallen aber nach der richtigen Ansicht
weder in Ansehung der Voraussetzungen ihrer Anwendung noch
hinsichtlich ihrer Folgen dem bürgerlichen Recht oder der Beurteilung
der ordentlichen Gerichte.*)
Die durch den Feind gestellten Anforderungen (Requisitionen
und Kontributionen) und durch ihn sonst zugefügten Schäden werden
im ‘Verhältnis der kriegführenden Staaten zu einander durch
das Völkerrecht geordnet und können deshalb nie die Grundlage
eines auf Sätze des bürgerlichen Rechts gestützten Anspruchs des
Geschädigten gegen den eigenen, und noch viel weniger gegen den
feindlichen Staat bilden; denn das Völkerrecht regelt nur die Be
ziehungen. selbständiger Staaten zueinander.*:)
8 8. Il. Die Behandlung der Kriegsschäden nach öffentlichem
Recht.
a. Im 16. und 17. Jahrhundert
knüpft die Erörterung der Frage, ob und in welchem Umfang die
von dem Einzelnen aus Anlaß von Kriegsereignissen erlittenen Schäden
ihm durch Staat oder Gemeinde abzunehmen seien, im öffent
lichrechtlichen Schrifttum an einige Bemerkungen von Fernand Vasquez
Menchaca (Ferdinandus Fasquius, 1512—1569) an. Dieser
bespricht!) die — auch in bürgerlich-rechtlichen Schriftwerken be-40)
Die Hereinziehung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze hat schon Weber,
Ueber die Repartition der Kriegsschäden (1798), einer der angesehensten Sonderschriftsteller
(unten S. 86), mit den Worten gegeißelt (S 14): Diese Erscheinung
sei: „ein neuer Beweis, wieviel die Vorliebe für das römische Recht und das darin
enthaltene Rhodische Gesetz noch immer gewaltet, und welchen Einfluß sie auf
Fragen des einen Sasirechte gehabt hat“.
u 5 889 oben S. 529%, — Anschütz, Verassungsurkunde für
den Preuß. ak tisio, Bd. r S. 173: „Sofern es sich um Schäden handelt, welche
au „noheitliche Staatstätigkeit, durch Handhabung der Staategewalt, enistanden
Beh Prnatreeit; ähnlich Tezner, Der Privatrechtstitel im öffent-Then"
ne t Ürenbei, 9 497.
ast, Das ee au A.. 1918) Ss. 1. — v. Ullmann,
Völkerrscht & j 1908) S. 88. — . 44.
1) Fernandi Vasquii, Contorersirun illustrium aliarumque usu frequentium
libri tres (2. A. 1672) I. 1 c. 4 $ 11: „Apparet etiam, an verum sit quod
frequentissimi Doctores aimnt, posse Principes pro pace consequenda remittere
injurias et damna mu e praedas hino inde factas, et quod Principes pro habenda
pice possint damna subditis illats remittere ... Quse receptissima sententin sic
Heilfron, Kriegsschäden IL .