thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

8  65.
Zustellung  der  Zeitungen  an  die  Bezieher.
J.  Auf  Verlangen  können  die  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  den  Beziehern  durch
die  Briefträger  oder  Postboten  auf  den  gewöhnlichen  Dienstgängen  oder  durch  die  Posthilfstellen-Inhaber
  zugestellt  werden.

II.  Für  diese  Zustellung  sind  im  Orts=  und  Landzustellbezirk  für  jedes  Stück  monatlich

zu  entrichten:
a)  für  Zeitungen,  die  seltener  als  wöchentlich  einmal  zugestellt  werden,  2  Pf.,

b)  „  „  „die  wöchentlich  einmal  „  „  „  „  „
)  77  77  5ê  J  77  zweimal  1  7T  ¾vß  —  7V  F
d)  1  1  7§  1  7F  dreimal  11  1  7’*  *  8  2
8)  77  77  7  77  77  viermal  1  77  6  "  10  2
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*½  „  „  „  „  vierundzwanzig=  bis

achtundzwanzigmal  „  „  38  „

III.  Die  Zustellgebühr  wird  für  den  Zeitraum  im  voraus  erhoben,  für  den  die  Zeitung
bestellt  und  der  Bezugspreis  vorausgezahlt  worden  ist.  Wird  eine  Zeitung  erst  im  Laufe  einer
Bezugszeit  bestellt,  so  ist  die  Zustellgebühr  vom  ersten  des  Monats  ab  zu  erheben,  in  dem  die
Zustellung  der  Zeitung  beginnt.  Diese  Bestimmung  findet  auch  dann  Anwendung,  wenn  bei
Zeitungen,  die  von  der  ursprünglichen  Abgabe-Postanstalt  zu  einer  anderen  überwiesen  worden
sind  (8  66),  an  dem  neuen  Bezugsorte  die  Zustellung  verlangt  wird,  und  die  Zustellgebühr
bei  der  ersten  Abgabe-Postanstalt  noch  nicht  entrichtet  war.  Die  Zahl  der  Zustellungen  richtet
sich  nach  den  angeordneten  Briefzustellgängen.

8  66.
Aberweisung  von  Zeitungen.

I.  Eine  bei  der  Post  bestellte  Zeitung  wird  auf  Verlangen  des  Beziehers  an  einen  anderen
Postort  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pf.  überwiesen.  Zeitungen  für  die  vom  Verleger  gewonnenen
  Bezieher  sowie  Tausch=  und  Freistücke  (§  61)  können  auch  auf  Antrag  des  Verlegers  über-