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sonen), als der Lehns= und Fideikommiß-Interessenten, Obereigenthümer, Erb-
verpächter, Nutznießer, Pächter u. s. w., endlich die Annotationen in den Hppothe=
ken= bezüglich in den Handels= und Konsens-Büchern, besorgt und vermittelt
jede Spezial= bezüglich General-Kommission binsichtlich der ihrem Staate ange-
hörigen Grundstücke und nach dessen Gesetzen.
Art. 6.
Alle bei den Ablösungen unter den unmittelbaren Theilnehmern vorkom-
mende, gütlich nicht zu beseitigende Streitigkeiten, sie mögen die angeblichen
Rechte, Verbindlichkeiten und deren Umfang, oder die Zulässigkeit der Provo-
kation und Ablösung, oder die Ablösungsmittel, oder den Betrag der Entschä-
digung, oder den Realisations-Termin, oder andere Gegenstände betreffen, wer-
den ausschlüssig von den Behörden desjenigen Staates, in welchem die pflich-
tigen Grundstücke liegen und nach dessen Gesetzen instruirt und entschieden, wo-
bei die Spezial-Kommission des andern Staates nur dann mitzuwirken hat,
wenn die instruirende Behörde wegen nöthiger Lokal-Besichtigungen, oder aus
anderen Gründen sie dazu auffordert.
Art. 7.
Alle Rezesse über die unter Art. 1 bezeichneten Ablösungen, auch wenn
diese ohne Mitwirkung eines Kommissars zu Stande gekommen, sind von der
General-Kommission beider Staaten zu bestätigen. Dieses gilt insbesondere
auch von den dermalen bereits anhängigen Ablösungen dieser Art, sofern sie
das Stadium der Rezeß-Bestätigung noch nicht überschritten haben.
Art. 8.
Werden bei den Ablösungen Kapital-Zahlungen stipulirt, so haben die Ab-
lösungsbehörden desjenigen Staates, welchem die Grundstücke der Empfänger
angehören, nach Maßgabe der Gesetze dieses Staates die zur Zahlung Ver-
pflichteten des andern Staates darüber zu belehren, was sie bei Leistung der
Zahlung zu beobachten haben, wenn sic durch die Zahlung, sie geschehe an die
Empfänger oder ad depositum, von ihrer Verbindlichkeit völlig befreit wer-
den und nicht den Real-Gläubigern, oder sonstigen Betheiligten verantwortlich
bleiben wollen. Wird die Deposition von Ablösungs-Kapitalen erforderlich, so
erfolgt dieselbe bei derjenigen Behörde, welche die General-Kommission des
oder der Empfangsberechtigten dem oder den Zahlungspflichtigen bekannt ma-
chen wird.
Art. 9.
Die Kosten liquidirt jede Spezial-Kommission nach den in ihrem Staate
gegebenen Regulativen bei ihrer als General-Kommission vorgesetzten Behörde.