Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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sonen), als der Lehns= und Fideikommiß-Interessenten, Obereigenthümer, Erb- 
verpächter, Nutznießer, Pächter u. s. w., endlich die Annotationen in den Hppothe= 
ken= bezüglich in den Handels= und Konsens-Büchern, besorgt und vermittelt 
jede Spezial= bezüglich General-Kommission binsichtlich der ihrem Staate ange- 
hörigen Grundstücke und nach dessen Gesetzen. 
Art. 6. 
Alle bei den Ablösungen unter den unmittelbaren Theilnehmern vorkom- 
mende, gütlich nicht zu beseitigende Streitigkeiten, sie mögen die angeblichen 
Rechte, Verbindlichkeiten und deren Umfang, oder die Zulässigkeit der Provo- 
kation und Ablösung, oder die Ablösungsmittel, oder den Betrag der Entschä- 
digung, oder den Realisations-Termin, oder andere Gegenstände betreffen, wer- 
den ausschlüssig von den Behörden desjenigen Staates, in welchem die pflich- 
tigen Grundstücke liegen und nach dessen Gesetzen instruirt und entschieden, wo- 
bei die Spezial-Kommission des andern Staates nur dann mitzuwirken hat, 
wenn die instruirende Behörde wegen nöthiger Lokal-Besichtigungen, oder aus 
anderen Gründen sie dazu auffordert. 
Art. 7. 
Alle Rezesse über die unter Art. 1 bezeichneten Ablösungen, auch wenn 
diese ohne Mitwirkung eines Kommissars zu Stande gekommen, sind von der 
General-Kommission beider Staaten zu bestätigen. Dieses gilt insbesondere 
auch von den dermalen bereits anhängigen Ablösungen dieser Art, sofern sie 
das Stadium der Rezeß-Bestätigung noch nicht überschritten haben. 
Art. 8. 
Werden bei den Ablösungen Kapital-Zahlungen stipulirt, so haben die Ab- 
lösungsbehörden desjenigen Staates, welchem die Grundstücke der Empfänger 
angehören, nach Maßgabe der Gesetze dieses Staates die zur Zahlung Ver- 
pflichteten des andern Staates darüber zu belehren, was sie bei Leistung der 
Zahlung zu beobachten haben, wenn sic durch die Zahlung, sie geschehe an die 
Empfänger oder ad depositum, von ihrer Verbindlichkeit völlig befreit wer- 
den und nicht den Real-Gläubigern, oder sonstigen Betheiligten verantwortlich 
bleiben wollen. Wird die Deposition von Ablösungs-Kapitalen erforderlich, so 
erfolgt dieselbe bei derjenigen Behörde, welche die General-Kommission des 
oder der Empfangsberechtigten dem oder den Zahlungspflichtigen bekannt ma- 
chen wird. 
Art. 9. 
Die Kosten liquidirt jede Spezial-Kommission nach den in ihrem Staate 
gegebenen Regulativen bei ihrer als General-Kommission vorgesetzten Behörde.
	        
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