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mit derselben an ein Telegraphen-Büreau eingehen, unterliegen selbstverständlich
den obigen Bestimmungen ebenfalls, wenn sie expreß bestellt
werden sollen.
8) Briefe, welche nach Orten des Bestellbezirkes der Aufgabe-Postanstalt
selbst bestimmt sind, können zur expressen Bestellung nicht angenommen
werden.
9) Bei Expreß-Briefen leistet die Postanstalt für den Verlust, sowie für die
verspätete Bestellung die für rekommandirte Briefe durch die Postordnung
festgesetzte Entschädigung.
Bei Bestellung durch expresse Boten auf das Land tritt jene Haftpflicht
nur dann ein, wenn der Postanstalt selbst oder einem verpflichteten Untergebenen
derselben ein Verschulden dabei zur Last fällt.
Weimar am 20. Dezember 1854.
Großherzoglich Sächfische Ober-Postinspektion.
Helbig.