Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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mit  derselben  an  ein  Telegraphen-Büreau  eingehen,  unterliegen  selbstverständlich
  den  obigen  Bestimmungen  ebenfalls,  wenn  sie  expreß  bestellt
werden  sollen.

8)  Briefe,  welche  nach  Orten  des  Bestellbezirkes  der  Aufgabe-Postanstalt
selbst  bestimmt  sind,  können  zur  expressen  Bestellung  nicht  angenommen
werden.

9)  Bei  Expreß-Briefen  leistet  die  Postanstalt  für  den  Verlust,  sowie  für  die
verspätete  Bestellung  die  für  rekommandirte  Briefe  durch  die  Postordnung
  festgesetzte  Entschädigung.

Bei  Bestellung  durch  expresse  Boten  auf  das  Land  tritt  jene  Haftpflicht
nur  dann  ein,  wenn  der  Postanstalt  selbst  oder  einem  verpflichteten  Untergebenen
  derselben  ein  Verschulden  dabei  zur  Last  fällt.

Weimar  am  20.  Dezember  1854.
Großherzoglich  Sächfische  Ober-Postinspektion.
Helbig.