Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Der Berechnung ist das Ergebniß der Volkszählung vom 2. Dezember 1895 zu 
Grunde zu legen. Den Ministerien der Justiz und der Finanzen wird überlassen, nach 
Vornahme einer neuen Volkszählung jeweils den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem 
ab das Ergebniß dieser neuen Zählung maßgebend sein soll. 
Die bei der Berechnung für die einzelnen Gemeinden sich ergebenden Beträge bis 
zu 50 Pfennig bleiben außer Ansatz; die Beträge von mehr als 50 Pfennig werden auf 
1 Mark abgerundet. 
S. 2. 
Anläßlich etwaiger anderweitiger Vereinbarungen wegen Erfüllung der den Gemeinden 
obliegenden Verpflichtungen kann das Justizministerium auch den Betrag der gemäß §. 1 
aus der Staatskasse zu gewährenden Entschädigung ermäßigen. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 14. Dezember 1899. 
Wilhelnm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Versügung des Justizministeriums, 
beireffend die Anlegung von Aündelgeld bei öffentlichen Sparkassen. 
Vom 15. Dezember 1899. 
Auf Grund des Art. 69 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Blatt S. 423) wird nach Anhörung 
des Oberlandesgerichts hiemit Nachstehendes verfügt: 
Zur Anlegung von Mündelgeld sind geeignet 
1) die von Amtskörperschaften unter Haftung der Amtskörperschaft errichteten Spar- 
kassen (Oberamtssparkassen), wenn ihre Statuten die Genehmigung der zuständigen 
Kreisregierung erhalten haben; 
D2) die städtische Sparkasse in Stuttgart; 
3) die Württembergische Sparkasse. 
Diese Verfügung tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft. 
Stuttgart, den 15. Dezember 1899. 
Breitling.
	        
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