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Hauptbahnen. l Nebenbahnen.
§. 26.
Stationsnamen. Uhren.
(1) Auf den dem Personenverkehre dienenden Stationen ist der
Name in einer den Reisenden ins Auge fallenden Weise anzubringen.
(2) Jeder Bahnhof ist mit
einer für die Reisenden sichtbaren
Uhr auszustatten. Auf größeren
Bahnhöfen muß die Zeitangabe
sowohl von der Zugang= als von
der Bahnseite zu erkennen sein.
III. Jahrzeuge.
S. 21.
Beschaffenheit der Fahrzenge.
Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, daß sie
mit der größten dafür zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt
werden können.
§. 28.
Umgrenzung der Fahrzeuge.
(1) Die festen Teile der Fahrzeuge dürfen bei Mittelstellung
im geraden Gleise höchstens die in Anlage C mit ausgezogenen Linien
E gezeichneten Umgrenzungen erreichen.
W (2) Lokomotivschornsteine dürfen über die obersten Linien der Um—
grenzungen nach (1) bis zu der in Anlage C mit gestrichelten Linien gezeich—
neten Umgrenzungen hinausragen, sie müssen dann aber so eingerichtet
sein, daß sie auf die Umgrenzung nach (1) eingeschränkt werden können.
(3) Die an den Fahrzeugen anzubringenden losen Teile müssen im
allgemeinen innerhalb der Umgrenzung nach (1), Signalscheiben, Signallaternen
und Leinenhaspel innerhalb der Umgrenzung nach (2) verbleiben.
Signalscheiben und -laternen dürfen diese Umgrenzung in der Höhe von
1300 bis 3400 mm über Schienenoberbante seitlich um 50 mm überragen
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