Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6. (6)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  30  —

 

Inhalt:  Gesetz  über  Aenderungen  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen
  und  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben,  vom  19.  August  1895,  S.  215.  —  Verfügung
des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  Bergwerke  im  Bezirke  des
Amtsgerichts  Battenberg,  S.  225.

 

(Nr.  10371.)  Gesetz  über  Aenderungen  des  Gesetzes,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen
  und  Kleinbahnen  und  die  JZwangsvollstreckung  in  dieselben,  vom
19.  August  1895.  Vom  11.  Juni  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  1.
Das  Gesetz,  betreffend  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen
  und  die  Jwangsvollstreckung  in  dieselben,  vom  19.  August  1895  (Gesetz-Samml.
  S.  499)  wird  dahin  geändert:

1.  Im  F§.  1  werden  die  Worte:  „als  Einheit  (Bahneinheit)  einen  Gegenstand
  des  unbeweglichen  Vermögens“  ersetzt  durch  die  Worte:
„eine  Einheit  (Bahneinheit).“
2.  Im  §.  5  Abs.  1  Satz  2  werden  die  Worte:  „jjedoch  unbeschadet  der
an  der  Bahn  begründeten  Pfandrechte  (G.  19)“  ersetzt  durch  die  Worte:
„jedoch  unbeschadet  der  Vorschriften  des  F.  19.“
3.  Im  J.  8  wird  der  Satz  4  gestrichen.
4.  Der  F.  9  erhält  folgende  Fassung:
Auf  das  Verfahren  bei  Führung  der  Bahngrundbücher  finden
die  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1898
S.  754)  sowie  die  zu  ihrer  Ausführung  und  Ergänzung  dienenden
Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz
ein  Anderes  bestimmnt  ist.
Gesetz  Samml.  1002.  (Nr.  10371—10372.)  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juli  1902.