Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

48

8.  77
e.  Ausbruch  der  Ist  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde
Seuche.  denselben  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche
  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen
  Kenntniß  zu  bringen.  ,
Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingangsthor  oder  an  einer  sonstigen
geeigneten  Stelle  mit  der  Inschrift  „Lungenseuche“  zu  versehen.

S.  78.

Der  beamtete  Thierarzt  ist  zu  beauftragen,  unverzüglich  den  Viehbestand
des  Seuchengehöftes  aufzunehmen  und  die  Thiere  zu  ermitteln,  welche  mit
der  Lungenseuche  behaftet  oder  der  Seuche  verdächtig  sind.  Alles  übrige  auf
dem  Seuchengehöft  befindliche  Rindvieh,  einschließlich  derjenigen  Stücke,  welche
abgesondert  in  besonderen  Stallungen  aufsgestellt  sind,  gilt  als  der  Ansteckung
verdächtig.

Ueber  die  stattgefundenen  Ermittelungen  hat  der  beamtete  Thierarzt  eine
schriftliche  Aufnahme  zu  machen  und  der  Polizeibehörde  zu  übergeben.

F.  79.

Die  Polizeibehörde  hat,  soweit  erforderlich  nach  vorgängiger  Ermittelung
der  zu  leistenden  Entschädigung,  die  sofortige  Tödtung  sämtlicher  Thiere  anzuordnen,
  welche  nach  der  schriftlichen  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  an
der  Lungenseuche  erkrankt  sind.

Die  Täödtung  verdächtiger  Thiere  kann  nach  dem  Ermessen  der  höheren
Behörde  angeordnet  werden.

Ist  eine  völlig  sichere  Absperrung  ausführbar,  so  kann  die  Polizeibehörde
auf  Antrag  des  Besitzers  für  das  Abschlachten  der  erkrankten  oder  verdächtigen
Thiere  (Absatz  1  und  2)  eine  Frist  von  höchstens  14  Tagen  gestatten  (vergl.
auch  S§.  88  und  89).

K.  80.

Das  auf  dem  Seuchengehöft  vorhandene  verdächtige  Rindvieh  unterliegt

der  Gehöftsperre  mit  den  nachfolgenden  Maßgaben: