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wird, zwei Mitglieder aus, welche durch neue in dieser Generalversammlung nach
Vorschrift des §. 33 zu bewirkende Wahlen ersetzt werden.
Die bei dem Beginne des Unternehmens gewählten acht Mitglieder bleiben
jedoch im Amte bis zum Schlusse desjenigen Quartals, in welchem die erste
ordentliche Generalversammlung nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen
Bahn von Eisenach bis Coburg und der Zweigbahn von Coburg bis Sonneberg
Statt findet.
Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtaalter und bei gleichem Amtalter
durch das Loos.
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
8. as.
Jedes von der Gesellschaft gewählte Mitglied des Verwaltungsrathes ist
berechtigt, sein Amt nach vorgängiger achtwöchentlicher schriftlicher Aufkün-
digung niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, falls während der
Amtsdauer eines der §. 36 gedachten Hindernisse eintritt, oder die Generalver-
sammlung es verlangt.
s. 389.
Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer statutenmäßigen Amts-
dauer ausscheiden, erfolgt aus denjenigen Personen, die bei der letztvergangenen
Wahl die meisten Stimmen nach den wirklich eingetretenen Mitgliedern gehabt
haben, und zwar in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl.
—
Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium.
Alle Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach Stimmenmehrheit ge-
faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (§. 35).
Die Versammlungen finden in der Regel in Meiningen Statt, können aber
auch ausnahmsweise, wenn es die Berathungsgegenstände zweckmäßig erscheinen
lassen, an anderen Orten abgehalten werden. Die Versammlungen werden von
dem Vorsitzenden so oft veranstaltet, als es die Geschäfte erfordern oder darauf
gerichtete Anträge eines der Regierungs-Kommissare oder zweier der gewählten
Mitglieder des Verwaltungsrathes eingehen. Jedes Mitglied des Verwaltungs-
ratbes ist mindestens drei Tage vor der Zusammenkunft schriftlich dazu einzu-
laden. Zur Gültigkeit eines Beschlusses, der auch durch schriftliches Votiren
gefaßt werden kann, ist es nothwendig, daß wenigstens sieben Mitglieder ihre
Stimmen abgeben.
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