Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Art. 7. 
Die Einziehung der Konzession für immer kann eintreten: 
1) wenn ein Gewerbetreibender, dem nach Art. 6, Ziffer 1 die Konzession 
auf bestimmte Zeit entzogen war, binnen Jahresfrist, von Ablauf der 
zeitigen Einziehung an, zum dritten Male rückfällig wird. Die Aus- 
führung der Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von Zeit der 
rechtskräftigen Verurtheilung wegen des dritten Rückfalles, gebunden; 
2) wenn ein Gewerbetreibender, welchem bei zeitweiser Einziehung der Kon- 
zession nach Art. 6, Ziffer 2 zugleich der Verlust der Konzession für 
den weiteren Rückfall angedroht war, innerhalb Jahresfrist vom Ab- 
laufe der zeitweiligen Einziehung an nochmals rückfällig wird. Die Ein- 
ziehung hat aber binnen drei Monaten von dem Rückfalle an zu ge- 
schehen. 
Art. 8. 
Sind die in den §. C. 16 und 17 des Bundesbeschlusses aufgezählten Ver- 
brechen oder die im Art. 6, Ziffer 2 und Art. 7, Ziffer 2 erwähnten Unge- 
bürnisse durch eine periodische Druckschrift begangen worden, so kann das 
Staats-Ministerium unter den in diesen Artikeln angegebenen Voraussetzungen 
und Beschränkungen das zeitweise oder gänzliche Verbot der Druckschrift an der 
Stelle der Konzessions-Einziehung eintreten lassen. 
Zu 8. 3 des Bundesbeschlusses: 
Art. H. 
Rücksichtlich des Handels mit Druckschriften bewendet es bei der Bestim- 
mung im §K. 4 ff. des Gesetzes über den Hausir-Handel vom 4. März 1839. 
Art. 10. 
Das Anschlagen von Druckschriften und sonstigen Plakaten an öffentlichen 
Orten, ingleichen die öffentliche Auflegung von Subseriptions-Listen erfordert 
die Erlaubniß der Orts-Polizeibehörden. Ausgenommen hiervon sind Anschläge 
öffentlicher Behörden und solche Plakate, welche weiter nichts enthalten als 
Mittheilungen oder Nachrichten über rein wissenschaftliche, künstlerische oder in- 
dustrielle Gegenstände, Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, Anzeigen über 
Verkäufe, Verpachtungen, Vermiethungen, über gestohlene, verlorene oder ge- 
fundene Sachen, ingleichen Ankündigungen erlaubter Versammlungen oder öf- 
fentlicher Vergnügungen, vorausgesetzt, daß die zu den beiden letzteren etwa 
erforderliche Anzeige oder Genehmigung der zuständigen Polizei-Behörde vor- 
ausgegangen ist.
	        
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