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Zu 8. M des Bundesbeschlusfses:
Art. 11.
Der Ausdruck „Drucker“ ist hier gleichbedeutend mit „Druckereibesitzer“,
der Ausdruck „Name des Druckers“ gleichbedeutend mit „Firma der Druckerei.“
Art. 12.
Druckschriften, welche den Vorschriften des §. 4 des Bundesbeschlusses
nicht entsprechen, dürfen, bei Meidung der im Art. 24 angedrohten Strafe,
weder verkauff noch sonst verbreitet werden.
Zu §. 5 des Bundesbeschlusses:
Art. 13.
Die Ueberreichung eines Exemplars der Druckschriften soll gegen eine auf
Verlangen auszustellende Empfangsbescheinigung bei dem Bezirks-Direktor, so-
fern dieser im Orte der Druckerei oder des Verlegers seinen Sitz hat, wenn
dieses aber nicht der Fall ist, bei der Orts-Polizeibehörde geschehen. Das
Staats-Ministerium kann anstatt der Orts-Polizeibehörde auch einen andern
Beauftragten bestellen, sobald dieses aus besonderen Gründen ihm zweckmäßig
erscheint.
Die der bestellten Behörde überreichten Exemplare sollen zurückgegeben
werden, wenn nicht innerhalb vierzehen Tagen, von der Ueberreichung an ge-
rechnet, eine Beschlagnahme der fraglichen Druckschrift verfügt worden ist.
Bei Druckschriften von zwanzig oder mehr Bogen tritt die Verpflichtung
zur Ueberreichung eines Exemplars nicht ein.
Art. 13.
Verpflichtet zur Ueberreichung ist, gleichviel ob die Druckschrift im In-
lande oder im Auslande gedruckt wurde, der inländische Verleger, oder im
Falle des Selbstvertriebes der inländische Verfasser oder Herausgeber. Bei im
Inlande gedruckten, aber im Auslande verlegten oder herausgegebenen Druck-
schriften trifft die Verpflichtung den inländischen Drucker.
Zu §. 6 des Bundesbeschlusses:
Art. 13.
Zu den ausgenommenen kleineren Preßerzeugnissen sollen namentlich auch
gerechnet werden: alle nach Art. 10 von der polizeilichen Erlaubniß unabhän-
gige öffentliche Anschläge, ferner Preis-Courante, Frachtbriefe, Avis-Briefe,
Wechsel, Kassenzettel, Anweisungen, Cours-Zettel, Fakturen, Versendelisten,