Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

93 
Zu 8. M des Bundesbeschlusfses: 
Art. 11. 
Der Ausdruck „Drucker“ ist hier gleichbedeutend mit „Druckereibesitzer“, 
der Ausdruck „Name des Druckers“ gleichbedeutend mit „Firma der Druckerei.“ 
Art. 12. 
Druckschriften, welche den Vorschriften des §. 4 des Bundesbeschlusses 
nicht entsprechen, dürfen, bei Meidung der im Art. 24 angedrohten Strafe, 
weder verkauff noch sonst verbreitet werden. 
Zu §. 5 des Bundesbeschlusses: 
Art. 13. 
Die Ueberreichung eines Exemplars der Druckschriften soll gegen eine auf 
Verlangen auszustellende Empfangsbescheinigung bei dem Bezirks-Direktor, so- 
fern dieser im Orte der Druckerei oder des Verlegers seinen Sitz hat, wenn 
dieses aber nicht der Fall ist, bei der Orts-Polizeibehörde geschehen. Das 
Staats-Ministerium kann anstatt der Orts-Polizeibehörde auch einen andern 
Beauftragten bestellen, sobald dieses aus besonderen Gründen ihm zweckmäßig 
erscheint. 
Die der bestellten Behörde überreichten Exemplare sollen zurückgegeben 
werden, wenn nicht innerhalb vierzehen Tagen, von der Ueberreichung an ge- 
rechnet, eine Beschlagnahme der fraglichen Druckschrift verfügt worden ist. 
Bei Druckschriften von zwanzig oder mehr Bogen tritt die Verpflichtung 
zur Ueberreichung eines Exemplars nicht ein. 
Art. 13. 
Verpflichtet zur Ueberreichung ist, gleichviel ob die Druckschrift im In- 
lande oder im Auslande gedruckt wurde, der inländische Verleger, oder im 
Falle des Selbstvertriebes der inländische Verfasser oder Herausgeber. Bei im 
Inlande gedruckten, aber im Auslande verlegten oder herausgegebenen Druck- 
schriften trifft die Verpflichtung den inländischen Drucker. 
Zu §. 6 des Bundesbeschlusses: 
Art. 13. 
Zu den ausgenommenen kleineren Preßerzeugnissen sollen namentlich auch 
gerechnet werden: alle nach Art. 10 von der polizeilichen Erlaubniß unabhän- 
gige öffentliche Anschläge, ferner Preis-Courante, Frachtbriefe, Avis-Briefe, 
Wechsel, Kassenzettel, Anweisungen, Cours-Zettel, Fakturen, Versendelisten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.