Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 838. Juni 1857. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
  
haben zur Erläuterung und Vervollständigung der Vorschriften der revidirten 
Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 die nachstehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen mit Zustimmung des getreuen Landtages zu erlassen beschlossen: 
1) Zu Art. 91 der revidirten Gemeindeordnung. 
Hinsichtlich des Wahlverfahrens bei dem Gemeindevorstande gelten die für 
die Wahlen zum Gemeinderathe aufgestellten Grundsätze und Bestimmungen 
(Art. 73 bis 88), soweit nicht für das erstere besondere Vorschriften gegeben 
flnd. 
2) Zu Art. 122. 
Der Gemeinderath wählt jährlich nach ab soluter Stimmenmehrheit einen 
Vorfitzenden und einen Stellvertreter desselben. Bei Stimmengleichheit entschei- 
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