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det das Loos. Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute
Mehrheit und liegt auch keine Stimmengleichheit vor, so sind diejenigen beiden
Wahl-Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere
Wahl zu bringen.
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig er-
halten haben, so bestimmt das Loos diesenigen beiden unter ihnen, welche in
die engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl entscheidet absolute
Mehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos.
3) Zu den Art. 39 bis 61.
Wenn in einer Gemeinde ein Gemeinderath nicht besteht, so wählt die
Gemeindeversammlung nach absoluter Stimmenmehrheit einen besonderen Vor-
sitzenden, welchem dieselben Rechte zustehen und dieselben Pflichten obliegen, wie
den Vorsitzenden der Gemeinderäthe (Art. 65) und außerdem einen Stellver-
treter desselben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute Mehrheit
und liegt auch keine Stimmengleichheit vor, so ist nach der Bestimmung zu
Art. 122 über die Wahl des Vorsitzenden des Gemeinderathes mit der engeren
Wahl vorzuschreiten.
Sind in dem ersten Wahl-Termine nicht zwei Dritttheile der Stimmen
vertreten gewesen, oder sind nicht für so viele die Wahlzettel abgegeben wor-
den, so werden die abgegebenen Stimmen uneröffnet gelassen und einstweilen
unter Gemeindesiegel gelegt. Zu dem anzuberaumenden zweiten Termine sind
alsdann nur diejenigen vorzuladen, welche in dem ersten Termine nicht erschie-
nen sind und Wahlzettel nicht abgegeben haben.
Werden auch in diesem Termine, mit Zurechnung der im ersten Termine
abgegebenen, zwei Dritttheile der im Gemeindebezirke vorhandenen Stimmen
nicht erreicht, so ist das Resultat der abgegebenen Stimmen als gültige Wahl
anzunehmen.