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Bekauntmachungen.
I. Die Großherzoglichen Biersteuer-Hebestellen werden auf Anordnung des
Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departements der Finanzen in Weimar,
angewiesen, Deklarationen über Brauereibetrieb, welcher an Sonn= und Fest-
Tagen Statt finden soll, weder anzunehmen noch zu vollziehen.
Erfurt am 1. Juni 1857.
Großherzoglich Säfsscher General-Inspektor.
endt.
II. Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, und
Sr. Hoheit, des Herzogs von Sachsen-Meiningen, ist zwischen dem unterzeich-
neten Großherzoglichen Appellations-Gerichte und dem Herzoglichen Appella-
tions-Gerichte zu Hildburghausen vereinbart worden, daß Gefängnißstrafen oder
Geldstrafen, welche von den Geschwornengerichten oder Kreisgerichten des Groß-
herzogthumes und des Herzogthumes Sachsen-Meiningen gegen ungehorsam
ausgebliebene Zeugen des andern Staates in Gemäßheit des Artikel 223 der
Strafprozeßordnung ausgesprochen worden sind, gegenseitig vollstreckt werden
sollen.
Es werden daher die Großherzoglichen Justiz-Behörden angewiesen, die
von den Geschwornengerichten und Kreisgerichten des Herzogthumes Meiningen
ausgesprochenen Strafen der gedachten Art auf Requisition jener Gerichte zu
vollstrecken bezüglich einzuziehen.
Eisenach am 9. Juni 1857.
Großherzoglich Sachfisches Appellations= Gericht.
von Mandelsloh.
III. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird das seit dem Jahre 1846 auf 6 Silbergroschen ermäßigte Personengeld
auf der Postroute von Gera über Weida nach Greiz vom 1. Juli d. J.
an wieder auf den früheren Satz von 7 Silbergroschen für die Meile erhöht.
Weimar am 23. Juni 1857.
Großberzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Druck der Hof- Buchdruckeret.