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II. An die Stelle der §.#. 25 und 26 des vorgedachten Gesetzes treten
folgende Bestimmungen:
„Jedem Staatsangehörigen des Großherzogthumes, welcher Viehsalz be-
darf, bleibt überlassen, dasselbe von einer der Salinen zu entnehmen,
welche zur Salzversorgung des Großherzogthumes zugezogen sind und für
welche er sich in dieser Beziehung entscheidet und zwar lediglich gegen
Entrichtung des von der betreffenden Saline-Verwaltung deshalb festge-
stellten Verkaufspreises, neben Gestellung der zur Verladung erforderlichen
Säcke oder Gefäße und neben der Bestreitung der Kosten des Transportes
aus eigenen Mitteln.“
„Sollte sich jedoch ergeben, daß von einer jener Salinen der Ver-
kaufspreis dieses Salzes unter dem Betrage von Einem Thaler Zwanzig
Groschen für die Tonne zu 400 Pfund Netto Kölnischen Gewichts, der
als Minimal-Preis bestimmt worden ist, festgesetzt würde: so bleibt vor-
behalten, die Differenz zwischen dem Verkaufspreise und dem eben bemerk-
ten Minimal-Preise als Steueraufschlag zu Unserer Staatskasse zu er-
heben und die geeigneten Einrichtungen und Anordnungen deshalb im
Verwaltungswege zu treffen.“
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches vom 1. Januar 1858 an
in Kraft tritt, höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen
Staatsinstegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Juni 1857.
½1 Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Salz-Regie im
Großherzogthume vom 27. Mai 1847,
Erleichterungen in dem Bezuge und in
der Kontrole des Viehsalzes betreffend.