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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
verordnen auf dem Grunde der von den Regierungen der zum deutschen Zoll-
vereine verbundenen Staaten abgeschlossenen Uebereinkunft vom 4. April 1833,
wegen Besteuerung des Rübenzuckers, und in Gemäßheit einer weiter getroffe-
nen Vereinbarung unter den gedachten Regierungen, mit im Voraus ertheilter
Zustimmung des getreuen Landtages:
die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Juni 1855 (Regierungs-Blatt
Seite 109) hinsichtlich des Steuersatzes vom inländischen Rübenzucker
und hinsichtlich der Eingangszölle vom ausländischen Zucker und Syrup
werden vorerst noch auf ein weiteres Jahr, bis zum 1. September
1858, andurch erstreckt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Juni 1857.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gesetz
betreffend den Stroruen vom inländi-
schen Rübenzucker und die Eingangszölle
von ausländischen Zucker und Syrup für
den Zeitraum vom 1. September 1857
bis Ende August 1858.