110
Erster Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
8. 1.
Das Militär-des Großherzogthumes besteht in dem matrikelmäßigen Bun-
des-Kontingent, sowohl zum aktiven Bundesheere, als zur Reserve des-
selben.
5 2.
Der Militär-Dienst im Bundes-Kontingent ist eine allgemeine Obliegen-
heit der Großherzoglichen Staatsunterthauen ohne Unterschied der Religion und
des Standes.
8. 3.
Wer vom vollendeten achtzehenten bis zum vollendeten sechs und zwanzigsten
Lebensjahre auswandern will, hat vorher seiner Militär-Pflicht persönlich oder
durch einen Stellvertreter Genüge zu leisten.
Nur in dem Falle
a) wenn das Familienhaupt — Vater oder Mutter — mit seinen männ-
lichen Nachkommen auswandert und unter diesen sich Militär-Pflichtige
befluden, oder
b) wenn polizeiliche und volkswirthschaftliche Gründe die Auswanderung
eines Militär-Pflichtigen dringend wünschenswerth erscheinen lassen,
kann das Staats-Ministerium
im Falle uüter a
die Vertrekung des Militär-Pflichtigen auch gegen Entrichtung einer geringeren
als der §. 38 bestimmten Einstandssumme gestatten,
im Falle unter b
die Erfüllung der Milikär-Pflicht gänzlich erlassen.
Die Höhe der im Falle unter a zu erlegenden Einstandssumme soll sich
nach den Vermögensverhältnissen des Militär-Pflichtigen oder seiner Aeltern richten.
Auch denjenigen, welche ihrer Militär-Pflicht im aktiven Dienste bereits ge-
nügt haben, kann in besonders dringenden Fällen vom Staats-Ministerium die
Erlaubniß zur Auswanderung gegen Erlegung eines Einstandsgeldes ertheilt,
letzteres auch nach Befinden ermäßigt oder erlassen werden.
—
Die gesetzliche Verbindlichkeit zur Ableistung der Militär-Pflicht dnuert im
Frieden sechs Jahre lang, dergestalt, daß dieselbe mit dem 1. Jannar desjenf-
gen Jahres, in welchem der Dienstpflichtige das ein und. zwanzigste Lebens-