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jahr vollendet, beginnt und am 31. Dezember des Jahres, in welchem das
sechs und zwanzigste Lebensjahr vollendet wird, in der Regel sich envigt.
Hinsichtlich derjenigen, welche durch Detention in den Strafanstalten des
Inlandes oder des Auslandes von früherer Erfüllung der Militär-Pflicht abgehal-
ten worden sind, sofern sie durch das begangene Verbrechen nicht überhaupt unwür-
dig zur Aufnahme in das Militär wurden (C. 9), sowie hinsichtlich der unge-
horsamen Dienstpflichtigen (. 28 flg.), dauert das dienstpflichtige Alter bis zur
Vollendung des vierzigsten Lebensjahres fort.
Es soll den Militär-Pflichtigen schon nach Zurücklegung des siebenzehenten
Lebensjahres verstattet seyn:
a) wenn sie zum Kriegsdienste für immer und zweifellos untüchtig sind,
sich im Musterungs= und Verloosungs-Termine ihres Bezirkes vor-
ausmustern zu lassen, sowie
b) wenn sie zum Kriegsdienste tüchtig befunden worden sind,
ihre Dienste voraus zu leisten.
Die letzteren gehen sodann ihrem Verloosungsbezirke an vem zur nächsten
Rekruten-Aushebung zu stellenden Mannschaftsbetrage zu gute.
Bewerber um Kadet= und Tambour-Stellen können in noch früheren
Jahren zum Dienstantritte zugelassen werden.
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Der Soldat, welcher bei seinem Eintritte in das vom Dienste befreiende
Alter noch wirklich im Dienste steht, es sey bei dem Aktiv-Bestande oder bei
der Reserve, darf sich der Leistung desselben nicht eher, als nach förmlicher
Entlassung entziehen.
Von dem Augenblicke an jedoch, wo die Truppe auf den Kriegsfuß ge-
stellt wird, und auf die Dauer dieses Zustandes findet eine Entlassung von
Mannschaften nur insoweit Statt, als es die Umstände gestatten.
8. 6.
Die Gesammtheit der Dienstpflichtigen bildet nach den Lebensjahren der
Dienstpflichtigen sechs Klassen:
Die 1. 21. Lebensjahre,
2. 22. -
3. 23.
4. Altersklasse steht im 24.
5. 25. 2
6. 26.
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