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von welchen in der Regel die jedesmalige erste Altersklasse den im Jahre ihrer
eintretenden Dienstpflichtigkeit erforderlichen Rekruten-Bedarf zu stellen hat.
8. 7.
Sämmtliche Altersklassen sind im Allgemeinen zu jeder Art von Militär-
Dienst im Inlande und Auslande, in Kriegszeiten sowie in Friedenszeiten ver-
bunden. Insbesondere und vorbehältlich der erwähnten allgemeinen Dienstpflicht
wird bestimmt:
I. Die aktive Truppe des Großherzoglichen Bundes-Kontingents be-
steht aus den Militär-Pflichtigen der vier ersten Altersklassen, welche
nach der Ordnung' des Looses, sowie aus denjenigen Militärpflichtigen,
welche wegen ungehorsamen Ausbleibens in dem Musterungs= und Ver-
loosungs-Termine ohne Laoos zum Militär-Dienste eingestellt werden
G. 22).
II. Die Kriegs-Reserve besteht aus den Militär-Pflichtigen der beiden
letzten Altersklassen, welche in ver aktiven Truppe ausgedient haben,
und aus denjenigen Ungehorsamen, welche mit diesen beiden Alters-
klassen nachdienen müssen. Die Versetzung zur Kriegs-Reserve erfolgt
jedoch für die betreffenden Dienstpflichtigen in der Regel erst, nachdem
die Rekruten des jüngsten Jahrganges genügend ausgebildet sind.
Die Kriegs-Reserve ist in der Regel vom Garnison-Dienste und von je-
dem anderen Dienste im Innern frei; auch wird der Kriegsdienst nur im
Nothfalle von ihr gefordert. Rückt indeß die aktive Truppe in das Feld, so
versieht die Kriegs-Reserve den Garnison-Dienst und überhaupt den innern
Dienst, zu welchem dieselbe auch außer diesem Falle bei eintretendem besonde-
ren Bedürfnisse einberufen werden kann. Wird im Felde selbst oder sonst ein
angenblicklicher Ersatz an der aktiven Truppe oder eine Vermehrung und Un-
terstützung derselben mit schon geübten Soldaten erfordert, so ist die Kriegs-
Reserve dazu bestimmt.
III. Die Dienst-Reserve besteht aus allen Militär-Pflichtigen der vier
ersten Altersklassen, welche zum aktiven Dienste nicht eingestellt wor-
den sind.
Diese Abtheilung liefert regelmäßig die Ersatzmannschaft für die aktive
Truppe und dient, sobald das Militär mobil gemacht wird, sowohl zur Ergän-
zung des Bundes-Kontingents an Nichtstreitenden, als zum Ersatze des bei
selbigem im Kriege entstandenen Mannschaftsverlustes.