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8. B8.
Jede Ergänzung des von Zeit zu Zeit sich ergebenden Abganges bei der
aktiven Truppe geschieht aus der Dienst-Reserve und deren jüngster Alters-
klasse, nach Ordnung der Loosnummern und nach dem Verhältnisse der See-
lenzahl in den einzelnen Verloosungsbezirken, so daß erst nach gänzlicher Er-
schöpfung der ersten Altersklasse im ganzen Großherzogthume zur Einstellung
aus der zweiten und sofort immer aus der nächstfolgenden Altersklasse geschrit-
ten wird, allenthalben jedoch nur insoweit, als der Bedarf durch diejenigen,
welche freiwillig in den Großherzoglichen Militär-Dienst treten oder nach Lei-
stung ihrer Militär Pflicht in solchem länger verbleiben, ingleichen durch die ein-
zustellenden Ungehorsamen, sich nicht vermindert.
Die Kriegs-Reserve ergänzt sich durch die aus dem aktiven Dienste dem
Alter nach Austretenden, so daß die vierte Altersklasse in die Kriegs-Reserve
eintritt (s. jedoch den Vorbehalt im §. 7, II Satz 2), wenn die sechste Alters-
klasse aus dem Militär-Verbande gänzlich austritt.
Die weiter erforderliche Ergänzung der Kriegs-Reserve geschieht, bedür-
fenden Falles, nach der umgekehrten Loocnummer-Reihe, so daß die vierte
Altersklasse, noch während ihrer Verbindlichkeit zum aktiven Dienste, zur
Kriegs-Reserve übertritt, und das aktive Bundes-Kontingent sich dagegen aus
der ersten Altersklasse der Dienst-Reserve rekrutirt.
Zweiter Theil.
Besondere Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Ueber die Unwürdigkeit und Untüchtigkeit zum Militär-Dienste.
9.
Unwürdig zum Militär-Dienste ur- diejenigen, welche in Folge richter-
lichen Endausspruches Zuchthausstrafe erlitten oder noch zu verbüßen haben,
und diejenigen, gegen welche, neben der sonst verbängten Freiheitsstrafe, min-
destens auf vierjährige. Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte rechtskräftig
erkannt worden ist.
Ist die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte auf kürzere als vierjäh-
rige Dauer erkannt, so soll bei körperlicher Tüchtigkeit des Dienstpflichtigen
zwar die Beiziehung desselben zum Militär-Dienste nach Maßgabe seiner Loos-
nummer erfolgen, der solchergestalt in den Aktiv-Bestand des Militärs Ein-
gestellte gehsrt aber für die Dauer der gegen ihn erkannten Entziehung der
staatsbürgerlichen Rechte zur zweiten Klasse des Soldatenstandes.