Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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8. B8. 
Jede Ergänzung des von Zeit zu Zeit sich ergebenden Abganges bei der 
aktiven Truppe geschieht aus der Dienst-Reserve und deren jüngster Alters- 
klasse, nach Ordnung der Loosnummern und nach dem Verhältnisse der See- 
lenzahl in den einzelnen Verloosungsbezirken, so daß erst nach gänzlicher Er- 
schöpfung der ersten Altersklasse im ganzen Großherzogthume zur Einstellung 
aus der zweiten und sofort immer aus der nächstfolgenden Altersklasse geschrit- 
ten wird, allenthalben jedoch nur insoweit, als der Bedarf durch diejenigen, 
welche freiwillig in den Großherzoglichen Militär-Dienst treten oder nach Lei- 
stung ihrer Militär Pflicht in solchem länger verbleiben, ingleichen durch die ein- 
zustellenden Ungehorsamen, sich nicht vermindert. 
Die Kriegs-Reserve ergänzt sich durch die aus dem aktiven Dienste dem 
Alter nach Austretenden, so daß die vierte Altersklasse in die Kriegs-Reserve 
eintritt (s. jedoch den Vorbehalt im §. 7, II Satz 2), wenn die sechste Alters- 
klasse aus dem Militär-Verbande gänzlich austritt. 
Die weiter erforderliche Ergänzung der Kriegs-Reserve geschieht, bedür- 
fenden Falles, nach der umgekehrten Loocnummer-Reihe, so daß die vierte 
Altersklasse, noch während ihrer Verbindlichkeit zum aktiven Dienste, zur 
Kriegs-Reserve übertritt, und das aktive Bundes-Kontingent sich dagegen aus 
der ersten Altersklasse der Dienst-Reserve rekrutirt. 
Zweiter Theil. 
Besondere Bestimmungen. 
Erster Abschnitt. 
Ueber die Unwürdigkeit und Untüchtigkeit zum Militär-Dienste. 
9. 
Unwürdig zum Militär-Dienste ur- diejenigen, welche in Folge richter- 
lichen Endausspruches Zuchthausstrafe erlitten oder noch zu verbüßen haben, 
und diejenigen, gegen welche, neben der sonst verbängten Freiheitsstrafe, min- 
destens auf vierjährige. Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte rechtskräftig 
erkannt worden ist. 
Ist die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte auf kürzere als vierjäh- 
rige Dauer erkannt, so soll bei körperlicher Tüchtigkeit des Dienstpflichtigen 
zwar die Beiziehung desselben zum Militär-Dienste nach Maßgabe seiner Loos- 
nummer erfolgen, der solchergestalt in den Aktiv-Bestand des Militärs Ein- 
gestellte gehsrt aber für die Dauer der gegen ihn erkannten Entziehung der 
staatsbürgerlichen Rechte zur zweiten Klasse des Soldatenstandes.
	        
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