Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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8. 13. 
Zurückstellungen. 
Einen Anspruch auf Zurückstellung haben: 
1) die durch höchste oder Ministerial-Dekrete angestellten Staats= und 
Hof-Diener, 
2) die zur Ausübung ihrer Missenschaft zugelassenen Sachwalter und 
Aerzte, 
3) diejenigen, welche sich auf Universitäten, Akademien, Gymnasien, Se- 
minarien für Geistliche und Schullehrer, oder in sonstigen öffentlichen 
Lehr= und Bildungs-Anstalten den Wissenschaften oder schönen Künsten 
widmen und über untadelhaftes Betragen und Fleiß, sowie über hin- 
reichende Fähigkeiten Zeugnisse beigebracht haben. 
Die unter Nr. 1, 2 und 3 qufgeführten Kategorien von Dienstpflichtigen 
werden in die Dienst-Reserve eingestellt und erhalten hier nach Ordmung der 
Reihenfolge, wie sie in Vorstehendem aufgeführt werden, die höchsten Loosnum- 
mern in ihrer Altersklasse. 
Es soll ihnen nachgelassen seyn, erst nach Ablauf des drei und zwanzigsten 
Lebensjahres sich über ihren persönlichen Eintritt in die Truppe oder über ihre 
Stellvertretung zu erklären. Fällt vor Eintritt dieses Zeitpunktes der Grund 
oder die Bedingung ihrer Zurückstellung in die Reserve weg, so haben sie sich 
sofort über ihren persönlichen Eintritt oder über ihre Vertretung zu erklären. 
Einen Anspruch auf Zurückstellung haben ferner: 
4) der einzige Soßn derjenigen Aeltern, welche schon zwei oder mehrere 
Söhne im aktiven Militär-Dienste während der Dienstzeit und zwar in 
Folge dienstlicher Verrichtung verloren haben, sowie 
5) der einzige Ernährer einer Familie, welche ohne Unterstützung des Mi- 
litär-Pflichtigen auf öffentliche Kosten erhalten werden müßte, insofern 
Letzterer — wenigstens in der Regel — mit der hülfsbedürftigen Fa- 
milie einen Haushalt bildet. 
Den unter Nr. 4 und 5 genannten Individuen soll die Vergünstigung zu 
Theil werden, daß, wenn einen von ihnen bei der Loosziehung das Loos zum so- 
fortigen Eintritt in die aktive Truppe trifft, sie hiermit so lange verschont seyn 
sollen, als die Gründe vorhanden sind, worauf die Vergünstigung beruht, also 
in dem Falle Nr. 4 so lange, als eines der Aeltern noch am Leben ist, in dem 
Falle Nr. 5 so lange, als der Militär-Pflichtige der Einzige bleibt, ohne dessen 
Unterstützung die Familie der öffentlichen Versorgung anheim fallen würde.
	        
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