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Das Militär-Kommando darf einen Stellvertreter aus dem Militär-Dienste
entlassen:
1) wenn er nach richterlichem Spruch wegen eines gemeinen Verbrechens
oder Vergehens eine zwei Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu ver-
büßen hat;
2) wenn er wegen eines Militär-Verbrechens oder Vergehens mit wenig-
stens sechs Wochen Arrest ersten Grades, oder dem entsprechenden Ar-
rest anderer Grade,
oder
wenn er wegen minder schwerer militärischer oder gemeiner Vergehen
dreimal gerichtlich oder disciplinarisch, mit mehrwoͤchentlichem geschärften
Arrest belegt worden ist.
Bei dem Verbrechen des Diebstahls, Betrugs und diesen gleichartigen Ver-
brechen aber, ingleichen in denjenigen anderen Fällen, in welchen dem Stell-
vertreter nach Vorschrift der Strafgesetzgebung die staatsbürgerlichen Rechte ent-
zogen worden sind, bedarf es zur sofortigen Entlassung des Rückfalles in die
erwähnten Verbrechen nicht.
*st-.
Erhält ein Stellvertreter eine Anstellung im Staatedienste, so wird er
aus dem Militärdienste entlassen und erhält die wirklich verdiente Einstands-
summe ausgezahlt.
Der Rest verfällt der Stellvertretungsgelder-Kasse.
Wenn dagegen einem Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmung im
§&. 36 die übernommene Reserve-Dienstzeit Behufs abermaligen Eintritts als
Stellvertreter mit sechsjähriger Dienstzeit erlassen worden ist, dann hat der-
selbe den Anspruch auf Zahlung der ganzen Einstandssumme.
S. 32.
Die bei der Stellvertretungsgelder-Kasse sich ergebenden Ueberschüsse sind,
auf Anordnung des Staats-Ministeriums zur Erhöhung des Zinsfußes der
Einstandsgelder, zu Alterszulagen an Unteroffiziere und Gemeine, sowie zu
Pensionen für Witwen und Waisen von Unteroffzieren und Gemeinen zu ver-
wenden.
1I. Nummertausch.
s. 63.
Der Nummertausch ist nur zulässig zwischen Dienstpflichtigen der jüngsten
Altersklasse und desselben Musterungs= und Einstellungs-Bezirks mit Aus-
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