Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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5S# 0. 
Das Militär-Kommando darf einen Stellvertreter aus dem Militär-Dienste 
entlassen: 
1) wenn er nach richterlichem Spruch wegen eines gemeinen Verbrechens 
oder Vergehens eine zwei Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu ver- 
büßen hat; 
2) wenn er wegen eines Militär-Verbrechens oder Vergehens mit wenig- 
stens sechs Wochen Arrest ersten Grades, oder dem entsprechenden Ar- 
rest anderer Grade, 
oder 
wenn er wegen minder schwerer militärischer oder gemeiner Vergehen 
dreimal gerichtlich oder disciplinarisch, mit mehrwoͤchentlichem geschärften 
Arrest belegt worden ist. 
Bei dem Verbrechen des Diebstahls, Betrugs und diesen gleichartigen Ver- 
brechen aber, ingleichen in denjenigen anderen Fällen, in welchen dem Stell- 
vertreter nach Vorschrift der Strafgesetzgebung die staatsbürgerlichen Rechte ent- 
zogen worden sind, bedarf es zur sofortigen Entlassung des Rückfalles in die 
erwähnten Verbrechen nicht. 
*st-. 
Erhält ein Stellvertreter eine Anstellung im Staatedienste, so wird er 
aus dem Militärdienste entlassen und erhält die wirklich verdiente Einstands- 
summe ausgezahlt. 
Der Rest verfällt der Stellvertretungsgelder-Kasse. 
Wenn dagegen einem Stellvertreter nach Maßgabe der Bestimmung im 
§&. 36 die übernommene Reserve-Dienstzeit Behufs abermaligen Eintritts als 
Stellvertreter mit sechsjähriger Dienstzeit erlassen worden ist, dann hat der- 
selbe den Anspruch auf Zahlung der ganzen Einstandssumme. 
S. 32. 
Die bei der Stellvertretungsgelder-Kasse sich ergebenden Ueberschüsse sind, 
auf Anordnung des Staats-Ministeriums zur Erhöhung des Zinsfußes der 
Einstandsgelder, zu Alterszulagen an Unteroffiziere und Gemeine, sowie zu 
Pensionen für Witwen und Waisen von Unteroffzieren und Gemeinen zu ver- 
wenden. 
1I. Nummertausch. 
s. 63. 
Der Nummertausch ist nur zulässig zwischen Dienstpflichtigen der jüngsten 
Altersklasse und desselben Musterungs= und Einstellungs-Bezirks mit Aus- 
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