Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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nahme des Falles im §. 56, und so lange der zu Vertretende noch nicht zum 
aktiven Dienste beigezogen worden ist. 
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Diejenigen, welche die Loosnummern vertauschen wollen, haben sich inner- 
halb vier Wochen nach dem Tage der alljährlich erfolgenden Bekanntmachung 
der zum Aktiv-Bestande gehörigen Loosnummern bei dem Militär-Kommando 
persönlich anzumelden und dort die näheren Bedingungen, unter welchen der 
Nummertausch zwischen ihnen Statt finden soll, in einem gerichtlich abgeschlös- 
senen Vertrage darzulegen, worin insbesondere der Verzicht des Nummertau- 
schers und seiner Aeltern bezüglich der seiner Hülfe bedürfenden Familienglieder 
(6. 13, Ziffer 5) auf etwaige Zurückstellungsgründe enthalten seyn muß. 
Unerläßliches Erforderniß dabei ist, daß der die niedrige Loosnummer 
Eintauschende zum Militär-Dienste tüchtig und würdig sey (s. §.S. 9, 10, 11 
des Gesetzes). 
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Das Militär-Kommando hat den ihm nach den Bestimmungen des vor- 
stehenden Paragraphen unbedenklich scheinenden Nummertausch-Vertrag zu geneh- 
migen, hierauf aber den nunmehr zum Aktiv-Bestande des Militärs gehörigen 
Dienstpflichtigen zu verpflichten, welcher hiermit ganz in die gesetzlichen Pflich- 
ten desjenigen eintritt, dessen Loosnummer er eingetauscht hat, dagegen darf 
der die höhere Loosnummer eintauschende Dienstpflichtige nicht eher zum akti- 
ven Dienste eingezogen werden, als bis die von ihm eingetauschte Loosnummer 
dazu bestimmt wird. 
Gegen die versagte Genehmigung des Nummertausch-Vertrages Seitens 
des Militär-Kommandos steht den Nummertauschern Rekurs an das Staats- 
Ministerium offen. 
Der vertretene Nummertauscher bleibt auf die noch übrige Dienstzeit nach 
seiner ursprünglichen Loosnummer zum Militär-Dienste pflichtig, wenn der 
Nummertauscher in den im §F. 49 erwähnten Fällen aus dem Militär-Dienste 
entlassen wird, 
5. 56. 
Abgesehen von dem Nummertausche, wie er in vorstehenden Paragraphen 
normirt worden, kann ausnahmsweise (vergl. §. 53) der Bruder für den Bru- 
der eintreten: 
a) wenn der Eintretende den gesetzlichen Erfordernissen entspricht und
	        
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