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b) wenn, falls der Stellvertreter der jüngere ist, der ältere sich verpflich-
tet, sofort selbst einzutreten, sobald jener in seiner Altersklasse zur Er-
füllung seiner Militär-Pflicht einberufen werden sollte.
Fünfter Abschnitkt.
Von den Vorschriften, welche die Dienstpflichtigen während der Dienstzeit zu
beobachten haben.
8. 57.
I. Unterordnung unter die Soldatengesetze.
Diejenigen, welche zum aktiven Dienste eingestellt worden sind, haben sich
von ihrer Verpflichtung als Soldaten an, bis zu ihrer Entlassung aus dem
Dienste, folglich auch während sie in der Kriegs-Reserve stehen, nach den für
das Militär bestehenden besonderen Gesetzen zu richten.
S. 38.
II. Vorschriften wegen Veränderung des Aufenthaltes.
1) Die zum aktiven Dienste und zur Reserve Eingestellten müs-
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sen, auch wenn sie beurlaubt sind, während der Dienstzeit im Lande bleiben
und dürfen sich aus dem ihnen durch ihren Kompagnie-Chef angewiese-
nen Aufenthaltsbezirke, ohne besondere Erlaubniß des Ersteren, bei Ver-
meidung der in den besonderen Militär-Gesetzen angedrohten Desertions-
Strafen nicht entfernen, sie können jedoch zu jeder Veränderung ihres
Aufenthalts im Großherzogthume die erforderliche Erlaubniß erhalten;
auch wird ihnen von dem Militär-Kommando auf ihr Nachsuchen, um
dringender Umstände willen, zu Reisen in das. Ausland Urlaub ertheilt
werden. ·
Die in der Dienst-Reserve stehenden Dienstpflichtigen bedür-
fen zum Reisen und Wandern im Lande keiner andern Erlaubniß, als
der auch für andere Personen vorgeschriebenen Legitimation, und so lange
das Staats-Ministerium sich nicht wegen eintretender besonderer Zeitum-
stände veranlaßt sieht, das Reisen und Wandern derselben in das Aus-
land durch öffentliche Bekanntmachung wieder einzustellen, bleibt den in
der Dienst-Reserve Stehenden unbenommen:
a) um Geschäfte und anderer Zwecke willen sich mit Vorwissen des Be-
zirks-Direktors in das Ausland an bestimmte Orte zu begeben, deren
Wahl und Veränderung sie ihren Aeltern, Geschwistern, Vormündern