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oder dem Gemeindevorstande ihres Heimathsortes auf eigene Kosten
dergestalt anzuzeigen haben, daß sie im Falle der Nothwendigkeit ih-
rer Einziehung zum aktiven Dienste (C. 27) sich auf Erfordern bin-
nen vier Wochen wiederum selbst stellen können.
Hingegen datf
b) die Paß= und Wanderbuchs-Ausfertigung zu einem unbestimmten Auf-
enthalte im Auslande nur dann geschehen, wenn ein deshalb, nach vor-
gängiger Erörterung der persönlichen und anderen dabei in Erwägung
zu ziehenden Verhältnisse des Reisenden, von dem Staats-Ministerium
ausgestellter Erlaubnißschein vorgezeigt werden kann, der die Bedingun-
gen enthalten wird, unter welchen dem diesfallsigen Gesuche Statt zu
geben ist, und der von der paßausstellenden Behörde, zu ihrer Legiti-
mation, bis zur Auswechselung desselben gegen den fraglichen Paß
oder das Wanderbuch gehörig aufzubewahren ist.
Die Nichtbefolgung der Vorschrift unter Nr. 2 a begründet die Vermu-
thung, daß sich der dienstpflichtige Reservist der Militär= Pflicht entziehen wolle.
Wird deshalb dessen Aufenthalt unbekannt, so daß ihm eine Ordre nicht be-
händigt werden kann, oder leistet er einer an ihn gelangten Ordre ohne genü-
gende Entschuldigung nicht Folge, so ist gegen denselben als Ungehorsamen
nach §.S. 27, 28 zu verfahren.
Sechster Abschnitt.
Von den Berechtigungen und Vorzügen der Dienstpflichtigen.
S 39.
. Die Freiheit der Ansässigmachung innerhalb des Großherzogthumes wird
durch die Dienstpflicht nicht beschränkt.
8. 60.
Ebenso bleibt die Verheirathung während der Dienstpflichtigkeit ohne alle
Einschränkung nachgelassen, sofern eine sonstige gesetzliche Vorschrift nicht ent-
gegensteht und den diesfallsigen Erfordernissen Genüge geleistet wird. Insbeson-
dere ist für die Mannschaft der aktiven Truppe die Erlaubniß der Kommando-
Behörde zur Verehelichung erforderlich.
5 1.
Die im Waffendienste des Staates stehenden Staatsbürger vom Sekond-
Lieutenant abwärts sind in Ansehung des Soldes und der Löhnung,, ingleichen