Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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woͤrtlich an den Klagvortrag anschließenden Einlassung, bei welcher jeder Satz 
der Klage, welcher fuͤr sich allein genommen einen vollständigen Sinn giebt, in 
einem besonderen Gliede der Einlassung zu beantworten ist. · 
Dabei soll jedoch gestattet bleiben, eine zusammengesetzte Periode der Klag— 
schrift in mehre Sätze aufzulösen und jeden Satz getrennt zu beantworten. 
Jede Thatsache, welche gar nicht oder unvollständig oder undeutlich beant- 
wortet worden ist, gilt für eingestanden. 
Unnöthige wörtliche Wiederholung des Inhalts der Klage da, wo nach 
den obigen Bestimmungen eine kürzere Beantwortung genügt hätte, soll bei 
Festsetzung der Anwaltsgebühren nicht mit berechnet werden. 
Was von der Einlassung auf die Klage verordnet ist, gilt in gleicher 
Weise auch von der Einlassung auf Einreden, Repliken 2c. 
Aufhebung der exceptio spolii. 
—* 
Die sogenannte enceptio spolli findet als dilatorische Einrede nicht wei- 
ter Statt. 
Form der Beweisantretung im ordentlichen Prozesse. 
6. 7. 
Eine Beweisantretung in Artikelform findet ferner nicht Statt, und ebenso 
ist die Stellung von Fragstücken an die Zeugen und Sachverständigen aus- 
geschlossen. 
Ohne Unterschied der Beweismittel kömmt in den Beweieschriften die ge- 
wöhnliche Form der Parteivorträge zur Anwendung, jedoch ist dabei überall 
bestimmt und übersichtlich anzugeben, was durch jedes Beweismittel dargethan 
werden soll. 
Beweis durch Zeugen und Sachverständige insbesondere. 
8. 8. 
Der die Vernehmung leitende Abgeordnete des Gerichtes hat unter allen 
Umständen, was den Beweis durch Zeugen oder Sachyverständige betrifft, die zu 
vernehmenden Zeugen und Sachverständigen von Amtswegen über die im KF. 52
	        
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