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des Gesetzes vom 31. Mai 1817 gedachten General-Fragen und insoweit sich
das Nöthige nicht aus ihrer Vernehmung ohnehin ergiebt, auch über den be-
sonderen Grund ihrer Wissenschaft zu befragen.
Die Parteien sind zu der Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen
mit vorzuladen, unter der Verwarnung, daß mit dieser Vernehmung bei ihrem
Ausbleiben gleichwohl werde verfahren werden.
Es soll den Parteien unbenommen bleiben, nach dem Schlusse der Ver-
nehmung jedes Zeugen oder Sachverständigen demselben durch den Abgeordneten
des Gerichtes Fragen zur etwaigen Erläuterung ihrer Aussagen vorlegen zu
lassen oder auch mit Zustimmung desselben unmittelbar vorzulegen.
Der Letztere hat jedoch das Recht, die Stellung einzelner Fragen abzu-
lehnen oder auch die Fragestellung ganz zu schließen, insoweit sich durch die-
selbe eine Aufklärung oder sonst ein Nutzen für die Sache nicht weiter erwar-
ten läßt.
Bei erfolgter Verwerfung solcher Fragen durch den Abgeordneten kann der
Antragsteller — jedoch nur bis zu dem Schlusse der Verhandlung — auf Ent-
scheidung des betreffenden Kreisgerichtes selbst antragen, welches dieselbe entwe-
der alsbald durch eine Zwischenverfügung ertheilt, oder bis zur späteren Be-
scheidsertheilung aussetzt.
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht Statt.
Der Termin zur Eröffnung der Gezeugnisse fällt weg. —. Von den Protokol=
len über die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen sind den Parteien auf
ihr Verlangen und zwar jedenfalls schon mit der Auflage zur Beibringung der
Hauptschriften bezüglich mit der Ladung zum Audienz-Termine und (C. 1, lit. b)
bis zur Eröffnung des Erkenntnisses von dem Gerichte Abschriften zuzufertigen,
wenn sie vor oder spätestens in dem betreffenden Vernehmungs-Termine dar-
auf antragen.
Aufhebung der befondern Einlassung auf die zu Eid gestellten
Sätze des Beweises.
s. 9.
So wenig es einer besonderen Fortstellung des Beweises oder einer beson-
deren Aufforderung des Beweisführers zur Erflärung über die Beweisführung