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werden, worauf nach geschlossener Verhandlung, insoweit sie nicht eine — in
solchem Falle wie in minderwichtigen Sachen vorzunehmende Beweisaufnahme
nöthig macht — bezüglich nach Aufnahme des Beweises — eine Entscheidung
über die vorgebrachten Einwendungen zu geben und den Parteien müdwlich
oder schriftlich zu eröffnen ist.
Gegen die in diesem Verfahren vorgekommenen Entscheidungen finden die
sonst gesetzlichen Rechtsmittel Statt. Es ist jedoch in allen Fällen die Aus-
führung sofort mit der Einwendung zu verbinden, während die Frist zur Ein-
reichung einer Gegenschrift höchstens acht Tage betragen darf und für den
Richter unerstreckbar ist.
S. 19.
Hat das rechtskräftige Erkenntniß, bezüglich der diesem rechtlich gleich-
stehende Akt, die von dem Beklagten zu bewirkende Leistung nicht in jeder Hin-
sicht genau bestimmt, sondern nur im Allgemeinen die Verpflichtung zum Er-
satze von Schäden, Früchten 2c. außer Zweifel gestellt, so hat der Kläger seine
diesfallsigen Ansprüche im Einzelnen aufzustellen und zu begründen, auch die
Beweismittel alsbald anzugeben, worauf dann ein Verfahren, wie in minder-
wichtigen Rechtssachen (Gesetz vom 31. Mai 1817 verglichen mit dem Gesetze
vom 15. März 1850) einzuleiten ist. Dafern der Werth des Streitgegen-
standes, bezüglich der Beschwerden, die Summe von Ein Hundert Thalern er-
reicht oder übersteigt, so kommen hierbei die über Vernehmung der Zeugen
und Sachverständigen, sowie über die Zulässigkeit, Einwendung, Ausführung
und Widerlegung der Oberberufung im F. 1, lit. b und c und im §K. 4 die-
ses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung.
Auch bleibt dem Richter vorbehalten, bei Liquidations-Ansprüchen von be-
sonderem Umfange und Bedeutung, wenn sie noch des Beweises bedürfen, auf
das Liquidations-Verfahren die Normen des ordentlichen Prozesses überhaupt
zur Anwendung bringen zu lassen, ohne daß den Parteien gegen eine solche
prozeßleitende Verfügung ein Rechtsmittel zusteht. Jedoch soll hierdurch die
Vollstreckung der Hülfe wegen der Forderungen, welche eines solchen Beweises
nicht erst noch bedürfen, wenn der Kläger darauf anträgt, nicht aufgehalten
werden.
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