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Abpfaͤndung schwer fortzuschaffender oder unterzubringender
Gegenstände und lebender Thiere.
s. 20.
So oft die Exekution in schwer fortzuschaffende oder schwer unterzubrin—
gende Gegenstände zu vollstrecken seyn würde, kann das Gericht nach seinem
Ermessen statt der Abpfändung und Unterbringung im Gerichtsgewahrsam fol-
gendes Verfahren eintreten lassen:
Der beauftragte Gerichtsdiener hat in Gemeinschaft mit einem Gerichts-
schöffen die Gegenstände, in welche die Erekution vollzogen werden soll, einzeln
zu verzeichnen und es ist hierüber eine Niederschreibung aufzunehmen, welche der
Diener und der Gerichtsschöffe zu unterzeichnen haben. In dieser Niederschrift
sind der Name des Gläubigers, der Betrag seiner Forderung und die in Be-
schlag genommenen Gegenstände anzugeben, und es ist dabei auf die erlassene
Verordnung des Gerichtes ausdrücklich Bezug zu nehmen.
Eine diesen Vorschriften gemäß erfolgte Aufzeichnung der Exekutions-Ob-
jekte begründet für den Gläubiger, wegen dessen Forderung sie bewirkt worden
ist, dieselben Rechte, wie eine vollzogene Auspfändung.
Bis zu dem anzuberaumenden Verkaufe werden die Exekutions-Objekte im
Gewahrsam des Schuldners gelassen, vorbehältlich jedoch der Befugniß des Ge-
richtes, deren Unterbringung im Gerichtsgewahrsam annoch anzuordnen.
Die Belassung der Erekutions-Objekte im Gewahrsam des Schuldners
hat für die Rechte des Gläubigers an denselben dieselbe Wirkung, wie deren
Unterbringung im Gerichtsgewahrsam.
Von der vollzogenen Beschlagnahme ist der Schuldner durch Aushändi-
gung einer Abschrift der von dem Gerichtsdiener aufgenommenen Niederschrift
zu benachrichtigen.
Die Abschrift ist von dem Gerichtsdiener und Gerichtsschöffen zu unter-
zeichnen und unter derselben noch zu bemerken, daß dem Schuldner jede eigen-
mächtige Verfügung über die abgepfändeten und in seinem Gewahrsam gelasse-
nen Gegenstände, sowie jede Beschädigung derselben untersagt werde mit der