Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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ten besonderen Gründe vorliegen, dem Richter gestattet seyn, ein schriftliches 
Verfahren eintreten zu lassen. 
Gegen einen diesfallsigen Beschluß des Richters — mag derselbe das 
schriftliche Verfahren gestatten oder versagen — findet ein Rechtsmittel nicht 
Statt. 
Der §&. 38 des Gesetzes vom 31. Mai 1817 ist, in soweit er den obigen 
Bestimmungen entgegensteht, aufgehoben. 
Sportel= und Gebühren-Ansätze. 
s. 23. 
Gerichtliche Sporteln sind für die Audienz-Termine (§.C. 12 und 16) 
nicht zu liquidiren. 
Die Anwälte haben für ihre Bemühungen in den Audienz-Terminen zu 
liquidiren 
in erster Instaz 1½/.—6 Thaler, 
in der Appellations-Instanz —5 „ 
Die Wechselschriften im Beweisverfahren sind wie Deduktions-Schriften zu 
liqnidiren. 
Schlußbestim mung. 
s. 26. 
Gegenwärtiges Gesetz soll mit dem 1. September dieses Jahres dergestalt 
in Kraft treten, daß die Bestimmungen in den §#. 6, 13, 18, 19, 20, 21 
auch auf minderwichtige und geringfügige Rechtssachen Anwendung erleiden, daß 
ferner in allen Rechtssachen, in welchen nach diesem Tage die Klage erhoben, 
auf Beweis erkannt, Berufung eingewendet, endlich um Hölfsvollstreckung nach- 
gesucht wird, neben den allgemeinen auch die einschlagenden besonderen Bestim- 
mungen über die einzelnen Arten des Verfahrens zur Anwendung kommen, und
	        
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