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ten besonderen Gründe vorliegen, dem Richter gestattet seyn, ein schriftliches
Verfahren eintreten zu lassen.
Gegen einen diesfallsigen Beschluß des Richters — mag derselbe das
schriftliche Verfahren gestatten oder versagen — findet ein Rechtsmittel nicht
Statt.
Der §&. 38 des Gesetzes vom 31. Mai 1817 ist, in soweit er den obigen
Bestimmungen entgegensteht, aufgehoben.
Sportel= und Gebühren-Ansätze.
s. 23.
Gerichtliche Sporteln sind für die Audienz-Termine (§.C. 12 und 16)
nicht zu liquidiren.
Die Anwälte haben für ihre Bemühungen in den Audienz-Terminen zu
liquidiren
in erster Instaz 1½/.—6 Thaler,
in der Appellations-Instanz —5 „
Die Wechselschriften im Beweisverfahren sind wie Deduktions-Schriften zu
liqnidiren.
Schlußbestim mung.
s. 26.
Gegenwärtiges Gesetz soll mit dem 1. September dieses Jahres dergestalt
in Kraft treten, daß die Bestimmungen in den §#. 6, 13, 18, 19, 20, 21
auch auf minderwichtige und geringfügige Rechtssachen Anwendung erleiden, daß
ferner in allen Rechtssachen, in welchen nach diesem Tage die Klage erhoben,
auf Beweis erkannt, Berufung eingewendet, endlich um Hölfsvollstreckung nach-
gesucht wird, neben den allgemeinen auch die einschlagenden besonderen Bestim-
mungen über die einzelnen Arten des Verfahrens zur Anwendung kommen, und