Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Gesetz über den Bergbau. 
Erster Abschnitt. 
Von den Gegenständen des Berg-Regals und dem Nechte zu deren Verleibung 
und Gewinnung. 
S.. 1. 
Berggesetz und dessen Gebiet. 
Die Verhältnisse des Bergbaues, soweit sich derselbe auf die Aufsuchung 
und Gewinnung der dem Berg-Regal unterworfenen Mineralien (S. 2) richtet, 
werden durch das gegenwärtige Gesetz geregelt. 
Insofern dasselbe keine besonderen Bestimmungen enthält, sind auch auf 
diese Bergbau-Angelegenheiten die allgemeinen Civil-, Polizei-, Straf-, Ge- 
werbs= und Handels-Gesetze anwendbar. 
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Gegenstände des Berg · Regals 
Zum Berg-Regal gehören alle Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes 
an Metallen und Salzen nutzbar sind, mit Einschluß der Salzquellen, sowie 
brennbare Mineralien, namentlich Steinkohlen, Brannfohlen u. s. w., mit 
alleinigem Ausschluß des Torfes. 
8. 3. 
Freierklärung des Bergbaues. 
Die Aufsuchung und Gewinnung derselben ist, unter den im gegenwärti— 
gen Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen, Jedermann freigegeben. 
Es bedarf jedoch hierzu einer vom Staate ertheilten Erlaubniß (Schürf- 
schein §. 25, Verleihung §. 48, Konzession F. 63). 
. 
Vorbebalt des S#% für den Staat. 
Eine Ausnahme von der im F. 3 aufgestellten Regel findet hinsichtlich der 
Salze dergestalt Statt, daß die Erlaubniß zur Aufsuchung, Gewinnung und 
Benutzung von Steinsalz und Salzquellen versagt, oder an weitere Bedingungen 
geknüpft werden kann, und daß dieselbe, wenn ihrer nicht ausdrücklich. Erwäh- 
nung geschehen ist, bei allgemein auf verleihbare Mineralien ertheilten Schürf- 
scheinen und Verleihungen als ausgeschlossen gilt. 
Hinsichtlich der bereits ertheilten Konzessionen zur Anlegung und zum Be- 
triebe von Salinen, sowie zu Bohrversuchen auf Salz oder Svole, bewendet 
es durchgängig bei den Bestimmungen der betreffenden Konzessions-Urkunden.
	        
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