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. 5.
Bergbe des Fiskus.
Wird für Rechnung des Fiskus Bergban getrieben, so ist derselbe eben-
falls an die Vorschriften dieses Gesetzes gebunden.
8. 6.
Regal= oder Spezial-Beleihung.
Uebertragung von Berg-Regalitäts-Rechten für gewisse Distrifte an Privat-
Personen, sogenannte Regal= oder Spezial-Beleihung, findet nicht weiter Statt.
8. 7.
Fortsetzung.
Diejenigen Berg-Regalitäts-Rechte, welche sich im Besitze von Pridat-
Personen, Gemeinden oder anderen Korporationen befinden, gehen auf den
Fiskus über und sind nach Vorschu#ft dieses Gesetzes auszuüben.
Insoweit den zeither Berecht#gten das Recht der Erhebung einer Abgabe
von der Roh-Produktion zustand, bleibt denselben der Bezug des Zwanzigsten
(künf Prozent der Roh-Produktion) von den in ihrem Bezirke verliehenen und
noch zu verleihenden Gruben vorbehalten; dieselben haben aber binnen einer
Frist von sechs Monaten, vom Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes an, ihre
Gerechtsame bei Strafe des Verlustes derselben und des vorbehaltenen Bezuges
bei dem Staats-Ministerium anzumelden. Es gelten in Ansehung des vorbe-
haltenen Rechtes im Uebrigen die Bestimmungen der §.## 164, 165.
8.
—i–nhee
Verleihungen, welche zeither auf alle Lagerstätten gewisser Minerallen in-
nerhalb bestimmter Distrikte ertheilt wurden (Erbbelehnungen), fallen unter die
Bestimmungen dieses Gesetzes.
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8. 4
Hüttenwerke, Aufbereitungsanstalten und Gruben, welche unter das Gebiet des Berggesetzes
nicht fallen.
Die chemische Verarbeitung der Mineralien gehört nicht zum Bergbau im
Sinne dieses Gesetzes; es leiden daher auf Hütten= und Blaufarben-Werke
und überhaupt auf diejenigen Anstalten, in welchen eine chemische Verarbei-
tung der Mineralien erfolgt, die Berggesetze und die Bergwerksverfassung keine
Anwendung.
Gleiche Bestimmung gilt auch in Ansehung der Aufbereitung der Minera-
lien, wenn und soweit sie in Anstalten erfolgt, welche nicht zu Gruben gehö-
ren, sondern von dritten Personen als selbstständige Anstalten errichtet werden.