Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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. 5. 
Bergbe des Fiskus. 
Wird für Rechnung des Fiskus Bergban getrieben, so ist derselbe eben- 
falls an die Vorschriften dieses Gesetzes gebunden. 
8. 6. 
Regal= oder Spezial-Beleihung. 
Uebertragung von Berg-Regalitäts-Rechten für gewisse Distrifte an Privat- 
Personen, sogenannte Regal= oder Spezial-Beleihung, findet nicht weiter Statt. 
8. 7. 
Fortsetzung. 
Diejenigen Berg-Regalitäts-Rechte, welche sich im Besitze von Pridat- 
Personen, Gemeinden oder anderen Korporationen befinden, gehen auf den 
Fiskus über und sind nach Vorschu#ft dieses Gesetzes auszuüben. 
Insoweit den zeither Berecht#gten das Recht der Erhebung einer Abgabe 
von der Roh-Produktion zustand, bleibt denselben der Bezug des Zwanzigsten 
(künf Prozent der Roh-Produktion) von den in ihrem Bezirke verliehenen und 
noch zu verleihenden Gruben vorbehalten; dieselben haben aber binnen einer 
Frist von sechs Monaten, vom Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes an, ihre 
Gerechtsame bei Strafe des Verlustes derselben und des vorbehaltenen Bezuges 
bei dem Staats-Ministerium anzumelden. Es gelten in Ansehung des vorbe- 
haltenen Rechtes im Uebrigen die Bestimmungen der §.## 164, 165. 
8. 
—i–nhee 
Verleihungen, welche zeither auf alle Lagerstätten gewisser Minerallen in- 
nerhalb bestimmter Distrikte ertheilt wurden (Erbbelehnungen), fallen unter die 
Bestimmungen dieses Gesetzes. 
9 
8. 4 
Hüttenwerke, Aufbereitungsanstalten und Gruben, welche unter das Gebiet des Berggesetzes 
nicht fallen. 
Die chemische Verarbeitung der Mineralien gehört nicht zum Bergbau im 
Sinne dieses Gesetzes; es leiden daher auf Hütten= und Blaufarben-Werke 
und überhaupt auf diejenigen Anstalten, in welchen eine chemische Verarbei- 
tung der Mineralien erfolgt, die Berggesetze und die Bergwerksverfassung keine 
Anwendung. 
Gleiche Bestimmung gilt auch in Ansehung der Aufbereitung der Minera- 
lien, wenn und soweit sie in Anstalten erfolgt, welche nicht zu Gruben gehö- 
ren, sondern von dritten Personen als selbstständige Anstalten errichtet werden.
	        
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