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Huͤttenwerke und Aufbereitungsanstalten der letztgedachten Art unterliegen
vielmehr ebenso, wie diejenigen Gruben, welche auf andere als die nach F. 2
zum Berg-Regal gehörenden Mineralien bauen, den für das Gewerbewesen
überhaupt bestehenden Bestimmungen.
Wirksamkeit früberer Beleihungen.
Die Rechtsverhältnisse der vor dem Eintritte der Wirksamfeit dieses Ge-
setzes mit Grubenfeld Beliehenen werden, wo das Gesetz nichts Abweichendes
bestimmt, nach dem Inhalte der ihnen ertheilten Beleihungen beurtheilt.
Es gilt dieses namentlich auch hinsichtlich der noch bestehenden Beleihun-
gen auf Mineralien, welche nach §. 2 künftig nicht unter das Regal fallen,
so lange die Beliehenen nicht selbst auf die aus der Beleihung erlangten Rechte
Verzicht leisten und diesen Verzicht vor der Bergbehörde erklären.
. 11.
Strafe wegen Beeinträchtigung des Regals.
Die Herrichtung von Anlagen Behufs der Gewinnung von verleihbaren
Mineralien, der Abbau der letzteren, ingleichen die Benutzung von Salzquellen,
ohne die hierzu nöthige Erlaubniß (F. 3) ist mit Einem bis Funfzig Thalern,
im Wiederholungsfalle bis Hundert Thakern zu bestrafen.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Bergwerkseigenthume; der Uebertragung und Belastung desselben,
von den Rechtsverhältunissen geureimsschaf heher Besitzer 2c.
. 12.
Bergwerkseigenthum, dedn Uebertragung und Belastung.
Das Bergwerkseigenthum, d. h. das aus der Verleihung (F. 48) oder
der Konzession (G. 63) der Bergbehörde herfließende Recht, wird zum unbe-
weglichen Vermögen gerechnet.
Es finden darauf die landesgesetzlichen Vorschriften wegen der Uebertra-
gung des Eigenthumes an Immobilien und wegen der Hypotheken Anwendung.
An Stelle der Grumbücher (Kataster) treten jedoch hier die Bergbü-
cher (C. 53).
Einträge im Berghypotheken-Buche werden, wie bei selbstständigen Ge-
werbsberechtigungen, mittelst Anlegung eines besonderen Foliums bewirkt,
welche auf den Antrag des Berechtigten lediglich auf dem Grunde von Aus-
zägen aus dem Bergbuche erfolgt.