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8. 13.
Fortsetzung.
Das Oberflächeneigenthum (Grundstücke, Gebäude, Anlagen auf der Erd-
oberfläche u. s. w.) kann, auch als Zubehfhr, die Natur des Bergwerkseigen-
thumes nicht erlangen und unterliegt nicht den Einträgen in das Berg= oder
Berghypotheken-Buch.
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Fäbigkeit zur Erwerbung von Bergwerkseigenthum.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Mai 1826 über die Erwer-
bung liegender Güter §.S. 4, 5 finden auf die Beamten der Bergämter
(X. 192) bezüglich des Bergwerkseigenthumes, ingleichen was die Bergmeister
insbesondere betrifft, auch bezüglich der Erwerbung und des Besitzes von Aktien
solcher Gesellschaften Anwendung, welche innerhalb des jenen zugewiesenen
Dienstbereiches Bergbau treiben. Ueberhaupt bedarf der Bergmeister in allen
Fällen der Erlaubniß der Ober-Bergbehörde zu jeder Betheiligung bei einer
solchen Gesellschaft.
8.
Nießbrauch am Bergwerkseigenthume.
Dem Nießbräucher eines Bergwerkseigenthumes gebührt nur der Zinsge-
nuß von der verwertheten Ausbeute.
s8. 16.
Wegfall der Klage wegen Perletzung über die Hälfte.
Wegen Verletzung über die Hälfte bei Verträgen über Berggebäude oder
Antheile an solchen finden Ansprüche nicht Statt.
. 17.
Verbindlichkeit der Erben, Zuschreibung des Bergwerkseigenthumes nachzusuchen.
Den Erben an Berggebäuden oder Gesellentheilen ist, neben den in den
Landesgesetzen für den Fall verzögerter Abschreibung und Zuschreibung von
Immobilien angedrohten Geldstrafen, eine sechsmonatliche Frist hierzu mit der
Verwarnung, daß der Mangel bestimmter Erklärung für Lossagung werde
erachtet werden, zu stellen und hiernach zu verfahren.
. 18.
Gesellenschaften
Wenn mehre (physische oder juristische Personen ein Berggebäude be-
sitzen, ohne daß sie einem korporativen Verein bilden, (Gesellenschaften), so
sind deren gegenseitige Rechtsverhältnisse nach den allgemeinen Grundsätzen über