Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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. 24. 
Germeinlch us Anstalten. 
Wenn mehre verschiedene Bergwerkseigenthümer sich zu gemeinschaftlichen 
Unternehmungen (z. B. technischen und ökonomischen Anstalten zur Aufberei- 
tung und Nutzbarmachung der Mineralien, Herbeischaffung fördernder Hülfs- 
mittel 2c.) vereinigen, welche sich auf den Bergbau beziehen, jedoch nicht 
eigentliche Grubenunternehmungen sind (bezüglich deren solche Vereinigungen 
lediglich nach den §.. 18, 21 zu behandeln sind), so haben die betreffenden 
Grubeneigenthümer und Vereinsvorstände über die Angelegenheiten dieser An- 
stalten gemeinschaftlich und nach Verhältniß ihrer Betheiligung bei denselben — 
dafern nicht vertragsmäßig etwas Anderes bestimmt ist — abzustimmen und 
zu beschließen, zur Repräsentation der Anstalt bei den Bergbehörden aber und 
dritten Personen gegenüber einen gemeinsamen, inländischen Bevollmächtigten 
zu ernennen, denselben mit besonderer Vollmacht und Instruktion zu versehen 
und dem Bergamte Anzeige davon zu machen. 
Dritter Abschnitt. 
Bon der unmittelbaren Erwerbung des Bergwerkseigenthumes. 
Erstes Kapitel. 
Vom Schürfen. 
2. 
Erlaubniß zum Schürfen. 
Das Recht, mit den in diesem Gesetze bezeichneten Wirkungen (F.I. 26, 
32, 35, 43) alle oder gewisse der im K. 2 bezeichneten Mineralien aufsuchen 
zu dürfen (Schürfen), wird von dem Bergamte durch Ausstellung eines 
Schürfscheines ertheilt. Wenn es sich um Salz oder Salzquellen handelt, ist 
hierzu vorgängige Genehmigung des Staats-Ministeriums erforderlich. 
26. 
» Sschüksselh 
DasSchürffeldistnach"seinenGrenzeu"(S.50)imSchütfscheinegenau 
zu bestimmen; es darf aber eine Ausdehnung von Einhunderttausend Quadrat- 
lachtern nicht überschreiten. 
Innerhalb dieser Grenzen dürfen nicht gleichzeitig an verschiedene Per- 
sonen Schürfscheine auf dieselben Mineralien ertheilt werden. 
An einen und denselben Schürfer dürfen gleichzeitig mehre Schürfscheine 
nur dann ertheilt werden, wenn die verschiedenen Schürffelder einen Abstand 
von mindestens Eintausend Lachtern in kürzester Linie von einander haben. 
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