Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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. 30. 
Verbot des Schürfens. 
Die Ausstellung eines Schürfscheines in Beziehung auf fremden Grund 
und Boden ist, insofern nicht der Eigenthümer des letzteren einwilligt, zu ver- 
sagen, wenn sich nach dem sachverständigen Ermessen der Behörde vermöge der 
vorliegenden Verhältnisse voraussetzen läßt, daß das Schürfen ganz nutzlos 
seyn würde. 
# 31. 
Verpflichtung des Schürfers bei Verrichtung der Schürfarbeiten. 
Der Schürfer ist verbunden, die Schürfarbeiten unter Aufsicht des Berg- 
amtes nach den Regeln der Bergbaukunst so vorzunehmen, daß weder für die 
Arbeiter oder für die Bewohner der Oberfläche eine Gefahr erwachse, noch bei 
dem Beginne der Schürfarbeit anstehende Feldfrüchte Beschädigung erleiden, 
noch sonst der Grundeigenthümer ohne Noth belästiget werde, ingleichen offene 
Schürfe so zu verwahren, daß keine Verunglückung von Menschen und Thieren 
zu befürchten ist. 
. 32. 
Verbindlichkeit des Grundeige bin d, das Schürfen zu gestatten. 
Der Schürfer muß vor dem Beginne seiner Arbeiten dem Grundeigenthü- 
mer den Schürfschein vorzeigen. Letzterer ist verpflichtet, das Schürfen auf 
seinem Grundeigenthume, mit Ausnahme der im FK. 29 gedachten Fälle, zu 
gestatten, kann aber vorher die Bestellung der im F. 33 gedachten Kaution 
verlangen. 
# 33. 
Entschädigung des Grundeigenthümers. 
Der Schürfer hat für alle durch das Schürfen verursachten erweislichen 
Schäden vollständigen Ersatz zu leisten und deßhalb, auf Verlangen, vor Be- 
ginn der Schürfarbeiten eine Kaution bei dem Bergamte zu bestellen, deren 
Betrag in Ermangelung einer Vereinigung der Interessenten von dem Berg- 
amte, geeigneten Falles nach Vernehmung Sachverständiger, zu bestimmen ist. 
8. 3u. 
Ermittelung der Schäden. 
Entstehen wegen Vergütung der durch das Schürfen erwachsenen Schäden 
Differenzen, welche von dem Bergamte in Güte nicht beseitigt werden können, 
so tritt das im sechsten Abschnitte §. 128 vorgeschriebene Taxations-Verfahren 
und beziehentlich, nach §. 130, der Rechtsweg ein. Zu diesem Ende steht es 
einem Jeden der Interessenten frei, die Taration der muthmaßlich durch das 
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