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. 30.
Verbot des Schürfens.
Die Ausstellung eines Schürfscheines in Beziehung auf fremden Grund
und Boden ist, insofern nicht der Eigenthümer des letzteren einwilligt, zu ver-
sagen, wenn sich nach dem sachverständigen Ermessen der Behörde vermöge der
vorliegenden Verhältnisse voraussetzen läßt, daß das Schürfen ganz nutzlos
seyn würde.
# 31.
Verpflichtung des Schürfers bei Verrichtung der Schürfarbeiten.
Der Schürfer ist verbunden, die Schürfarbeiten unter Aufsicht des Berg-
amtes nach den Regeln der Bergbaukunst so vorzunehmen, daß weder für die
Arbeiter oder für die Bewohner der Oberfläche eine Gefahr erwachse, noch bei
dem Beginne der Schürfarbeit anstehende Feldfrüchte Beschädigung erleiden,
noch sonst der Grundeigenthümer ohne Noth belästiget werde, ingleichen offene
Schürfe so zu verwahren, daß keine Verunglückung von Menschen und Thieren
zu befürchten ist.
. 32.
Verbindlichkeit des Grundeige bin d, das Schürfen zu gestatten.
Der Schürfer muß vor dem Beginne seiner Arbeiten dem Grundeigenthü-
mer den Schürfschein vorzeigen. Letzterer ist verpflichtet, das Schürfen auf
seinem Grundeigenthume, mit Ausnahme der im FK. 29 gedachten Fälle, zu
gestatten, kann aber vorher die Bestellung der im F. 33 gedachten Kaution
verlangen.
# 33.
Entschädigung des Grundeigenthümers.
Der Schürfer hat für alle durch das Schürfen verursachten erweislichen
Schäden vollständigen Ersatz zu leisten und deßhalb, auf Verlangen, vor Be-
ginn der Schürfarbeiten eine Kaution bei dem Bergamte zu bestellen, deren
Betrag in Ermangelung einer Vereinigung der Interessenten von dem Berg-
amte, geeigneten Falles nach Vernehmung Sachverständiger, zu bestimmen ist.
8. 3u.
Ermittelung der Schäden.
Entstehen wegen Vergütung der durch das Schürfen erwachsenen Schäden
Differenzen, welche von dem Bergamte in Güte nicht beseitigt werden können,
so tritt das im sechsten Abschnitte §. 128 vorgeschriebene Taxations-Verfahren
und beziehentlich, nach §. 130, der Rechtsweg ein. Zu diesem Ende steht es
einem Jeden der Interessenten frei, die Taration der muthmaßlich durch das
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