Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Eine Muthung innerhalb eines fremden Schürfbezirkes ist zwar vom Berg- 
amte anzunehmen, tritt aber nur dann in Wirksamkeit, wenn der Schuͤrfer 
auf sein Vorrecht entweder ausdrücklich verzichtet, oder davon während der 
Dauer der Schürffrist keinen Gebrauch gemacht hat. 
8. Au. 
Vorrecht des älteren Muthers. 
In anderen Fällen hat bei der Kollision mehrer Muthungen der ältere 
Muther das Vorrecht vor dem jüngern. 
Sind mehre Muthungen gleichzeitig angebracht worden, so steht den Mu- 
thern das Recht auf Eigenthumsgemeinschaft zu. 
.As. 
Rechte des Muthers an den bei Aufschlußarbeiten gewonnenen Mineralien. 
Der Inhalt des F. 35 gilt gleichmäßig auch für den Muther in Anse- 
hung der bei den Aufschlußarbeiten gewonnenen Mineralien. 
8. 46. 
Regal-Bergbau des Fiskus. 
An Stelle der Muthung tritt, wenn der Fiskus das im §&. 40 bezeich- 
nete Recht üben will, eine hierauf gerichtete Eröffnung bei dem Bergamte, 
unter Beibringung der Erfordernisse des K. 41. 
*—*r 
Wirksamkeit früherer Muthungen. 
Die bei dem Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes bestehenden Mu- 
thungen sind binnen drei Monaten, von diesem Zeitpunkte ab, nach Vorschrift 
des Gesetzes von Neuem anzubringen, widrigenfalls sie mit allen (nach den frü- 
heren gesetzlichen Bestimmungen damit verbundenen) Wirkungen erlöschen. Er- 
neuerungen der bei dem Eintritte des Gesetzes bereits bestehenden Muthungen 
erfolgen sportelfrei. 
Drittes Kapitel. 
Ve m Verleibenn. 
s. AB. 
Verleihung. 
Durch eine gültige Muthung erlangt der Mutber einen rechtlichen An- 
spruch auf Verleihung des von ihm gemutheten Grubenfeldes. 
Die Verleihung desselben ertheilt ihm das, jeden Dritten ausschließende 
Recht, die im Grubenfelde befindlichen, in der Verleihung bezeichneten Mine-
	        
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