Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Eine  Muthung  innerhalb  eines  fremden  Schürfbezirkes  ist  zwar  vom  Bergamte
  anzunehmen,  tritt  aber  nur  dann  in  Wirksamkeit,  wenn  der  Schuͤrfer
auf  sein  Vorrecht  entweder  ausdrücklich  verzichtet,  oder  davon  während  der
Dauer  der  Schürffrist  keinen  Gebrauch  gemacht  hat.

8.  Au.
Vorrecht  des  älteren  Muthers.

In  anderen  Fällen  hat  bei  der  Kollision  mehrer  Muthungen  der  ältere
Muther  das  Vorrecht  vor  dem  jüngern.

Sind  mehre  Muthungen  gleichzeitig  angebracht  worden,  so  steht  den  Muthern
  das  Recht  auf  Eigenthumsgemeinschaft  zu.

.As.
Rechte  des  Muthers  an  den  bei  Aufschlußarbeiten  gewonnenen  Mineralien.

Der  Inhalt  des  F.  35  gilt  gleichmäßig  auch  für  den  Muther  in  Ansehung
  der  bei  den  Aufschlußarbeiten  gewonnenen  Mineralien.

8.  46.
Regal-Bergbau  des  Fiskus.

An  Stelle  der  Muthung  tritt,  wenn  der  Fiskus  das  im  §&.  40  bezeichnete
  Recht  üben  will,  eine  hierauf  gerichtete  Eröffnung  bei  dem  Bergamte,
unter  Beibringung  der  Erfordernisse  des  K.  41.

*—*r
Wirksamkeit  früherer  Muthungen.

Die  bei  dem  Eintritte  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  bestehenden  Muthungen
  sind  binnen  drei  Monaten,  von  diesem  Zeitpunkte  ab,  nach  Vorschrift
des  Gesetzes  von  Neuem  anzubringen,  widrigenfalls  sie  mit  allen  (nach  den  früheren
  gesetzlichen  Bestimmungen  damit  verbundenen)  Wirkungen  erlöschen.  Erneuerungen
  der  bei  dem  Eintritte  des  Gesetzes  bereits  bestehenden  Muthungen
erfolgen  sportelfrei.

Drittes  Kapitel.
Ve  m  Verleibenn.
s.  AB.
Verleihung.
Durch  eine  gültige  Muthung  erlangt  der  Mutber  einen  rechtlichen  Anspruch
  auf  Verleihung  des  von  ihm  gemutheten  Grubenfeldes.
Die  Verleihung  desselben  ertheilt  ihm  das,  jeden  Dritten  ausschließende
Recht,  die  im  Grubenfelde  befindlichen,  in  der  Verleihung  bezeichneten  Mine-