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Eine Muthung innerhalb eines fremden Schürfbezirkes ist zwar vom Bergamte
anzunehmen, tritt aber nur dann in Wirksamkeit, wenn der Schuͤrfer
auf sein Vorrecht entweder ausdrücklich verzichtet, oder davon während der
Dauer der Schürffrist keinen Gebrauch gemacht hat.
8. Au.
Vorrecht des älteren Muthers.
In anderen Fällen hat bei der Kollision mehrer Muthungen der ältere
Muther das Vorrecht vor dem jüngern.
Sind mehre Muthungen gleichzeitig angebracht worden, so steht den Muthern
das Recht auf Eigenthumsgemeinschaft zu.
.As.
Rechte des Muthers an den bei Aufschlußarbeiten gewonnenen Mineralien.
Der Inhalt des F. 35 gilt gleichmäßig auch für den Muther in Ansehung
der bei den Aufschlußarbeiten gewonnenen Mineralien.
8. 46.
Regal-Bergbau des Fiskus.
An Stelle der Muthung tritt, wenn der Fiskus das im §&. 40 bezeichnete
Recht üben will, eine hierauf gerichtete Eröffnung bei dem Bergamte,
unter Beibringung der Erfordernisse des K. 41.
*—*r
Wirksamkeit früherer Muthungen.
Die bei dem Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes bestehenden Muthungen
sind binnen drei Monaten, von diesem Zeitpunkte ab, nach Vorschrift
des Gesetzes von Neuem anzubringen, widrigenfalls sie mit allen (nach den früheren
gesetzlichen Bestimmungen damit verbundenen) Wirkungen erlöschen. Erneuerungen
der bei dem Eintritte des Gesetzes bereits bestehenden Muthungen
erfolgen sportelfrei.
Drittes Kapitel.
Ve m Verleibenn.
s. AB.
Verleihung.
Durch eine gültige Muthung erlangt der Mutber einen rechtlichen Anspruch
auf Verleihung des von ihm gemutheten Grubenfeldes.
Die Verleihung desselben ertheilt ihm das, jeden Dritten ausschließende
Recht, die im Grubenfelde befindlichen, in der Verleihung bezeichneten Mine-