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Von der zweiten Maßeinheit an hat die Belegung von fünf zu fünf Maßein=
heiten um je einen Mann zu steigen, so daß in einem Grubenfelde von zwei
bis sechs Maßeinheiten drei Mann, in einem von sieben bis eilf Maßeinheiten
vier Mann u. s. w. angelegt seyn müssen.
Der Belegung des eigenen Grubenfeldes wird es gleich geachtet, wenn
der Eigenthümer desselben die vorschriftsmäßige Anzahl Mannschaft bei fremden
Unternehmungen, welche den Angriff oder Betrieb seiner Grube befördern, be-
schäftigt oder zu solchen Unternehmungen Beiträge leistet, wobei letzten Falles
Einhundert Thaler jährlicher Kostenbeitrag für einen Mann Belegung gerech-
net werden.
Eine geringere Belegung des Grubenfeldes kann nur in besonders geeig-
neten Fällen, namentlich:
a) während der ersten sechs Jahre nach erfolgter Verleihung eines Gru-
beufeldes, dafern dasselbe in dieser Zeit mit der vollen Belegung nicht
zweckmäßig in Angriff genommen werden kann;
b) wenn die Rücksicht auf augenblickliche Gewerbs= oder Handels-Ver-
hältnisse und deren Einfluß auf die Produktion des Bergbaues dies
erfordert,
nach dem Ermessen der Bergbehörde nachgelassen werden.
8. 78.
Zeitweilige Einstellung des Grubenbetriebes.
Der Betrieb einer Grube darf, wenn ihn nicht natürliche Ereignisse, als:
Wassersnoth, Brüche u. s. w., verhindern, ohne Genehmigung der Bergbe-
hörde nicht ausgesetzt werden.
Diese Genehmigung kann, wenn es das Interesse des Grubeneigenthümers
erfordert, vom Bergamte bis zu einem Jahre, vom Staats-Ministerium bis
zu fünf Jahren ertheilt werden.
8. 74.
Aufsicht des Bergamtes.
Das Bergamt hat Aufsicht zu führen, daß der Betrieb in Gemäßheit der
& F. 71, 72 und 73 erfolge.
Es hat den Bergbau-Unternehmern mit sachverständigem Nathe behülflich
und fuͤr thunlichste Beseitigung etwaiger Hindernisse besorgt zu seyn, den Vor-
theil derselben bestens zu befördern und ihnen überhaupt bei ihrem Betriebe,
so lange er den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, möglichste Freiheit zu las-
sen, im entgegengesetzten Falle aber gebietend oder verbietend einzuschreiten.