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Die Bestellung einer Person als Schichtmeister oder Steiger für mehre
Gruben ist zulässig, dafern im Interesse der letzteren nach dem Ermrssen des
Bergamtes kein wesentliches Bedenken dagegen vorhandes ist.
Ob und welche Offizianten außerdem noch zur Verwaltung des Bergwerk-
eigenthumes erforderlich seyen, bleibt der Bestimmung der Grubeneigenthümer
überlassen.
#.
Befähigung der Schichtmeister und Steiger.
Als Schichtmeister und Steiger können nur solche Indkviduen angestellt
werden, welche die dazu nöthigen Kenntnisse erworben und ihre Befähigung zur
Verwaltung der in Frage kommenden Stellen, sowie ihre Unbescholtenheit bei
dem Bergamte nachgewiesen haben.
8. 86.
Verpflichtung.
Die Gruben-Offizianten sind von dem Bergamte zu verpflichten.
8. 87.
Geschäftskreis des Schichtmeisters.
Der Schichtmeister hat. den Betrieb der Grube zu leiten, die zur Aus—
führung der festgestellten Betriebspläne nöthigen Veranstaltungen in Gemein-
schaft mit dem Steiger zu treffen, die Aufsicht über die Steiger und das son-
stige Dienst= und Arbeiter-Personal zu führen, die Einnahmen und Ausgaben
bei dem Grubenbetriebe zu besorgen, darüber Rechnung zu führen und abzu-
legen und die Beschlüsse und Aufträge der Grubeneigenthümer in diesen Bezie-
hungen auszuführen.
8. 88.
Geschäftskreis des Steigers.
Dem Steiger liegt die spezielle Leitung und Beaufsichtigung aller Gru-
ben= und Tage-Arbeiten, welche zum Betriebe der Grube nach Maßgabe der
Betriebspläne, der polizeilichen Vorschriften, oder der besonderen Anweisung
des Schichtmeisters vorzunehmen sind, die Aufsicht über das ihm untergebene
Dienst= und Arbeiter-Personal, die Sorge für Bewahrung und Erhaltung des
ihm anvertrauten Eigenthumes der Grube, sowie die Verbindlichkeit ob, dem
Schichtmeister die nöthigen Rechnungsunterlagen zu gewähren.
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